Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide 1 (910.17)
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide 1
- Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide 1
- 1. Abschnitt: ⁴ Einzelkulturbeiträge
- Art. 1 Zu Beiträgen berechtigende Flächen
- Art. 2 Höhe der Beiträge
- Art. 3 Koordination mit Direktzahlungen der Europäischen Union
- 2. Abschnitt: ¹⁷ Getreidezulage
- Art. 4 Zur Zulage berechtigende Flächen
- Art. 5 Höhe der Getreidezulage
- 2 a . Abschnitt: Voraussetzungen ²⁰
- Art. 6 ²¹ Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
- Art. 6 a ²² Allgemeine Voraussetzungen
- Art. 6 b ²⁶ Besondere Voraussetzungen für Einzelkulturbeiträge
- 3. Abschnitt: Verfahren
- Art. 7 Gesuche
- Art. 8 ³⁶ Gesuchstermine und Fristen
- Art. 9 Änderungen des Gesuchs ³⁸
- Art. 10 Festsetzung der Beiträge
- Art. 11 ⁴³ Auszahlung der Beiträge und der Zulage an die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
- Art. 12 ⁴⁴ Überweisung der Beiträge und der Zulage an den Kanton
- Art. 13 Eröffnung von Verfügungen
- 4. Abschnitt: Kontrollen
- Art. 14 Grundsatz
- Art. 15 ⁴⁷ Beizug Dritter
- Art. 16 Verfahren bei Feststellung von Unregelmässigkeiten
- Art. 17 Erfassung und Bericht
- 5. Abschnitt: Verwaltungssanktionen
- Art. 18 ⁵⁰ Kürzung und Verweigerung der Beiträge oder der Zulage
- Art. 19 ⁵² Höhere Gewalt
- Art. 20 – 24 ⁵³
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 25 Vollzug
- Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Übergangsbestimmungen
- Art. 28 Inkrafttreten
- Anhang ⁵⁶
- Kürzungen der Einzelkulturbeiträge und der Getreidezulage
- 1 Allgemeines
- 2 Kürzungen der Beiträge und der Zulage