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Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
DE - Landesrecht Bremen
01.11.1999
INHALT
Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
§ 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes
§ 1 Einheitenrecht
§ 2 Eichrecht
§ 3 Schankgefäße
§ 2 Abs. 1
§ 4 Übrige Zuständigkeiten
§§ 2
§ 2 Abs. 1
§ 2 Abs. 1
§ 5 Inkrafttreten
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