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Vorgaben für Rechnungsempfangende gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
DE - Landesrecht Brandenburg
30.03.2020
INHALT
Vorgaben für Rechnungsempfangende gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
Vorgaben für Rechnungsempfangende gemäß § 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen
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