Statuten Abwasserverband Glarnerland (VIII B/22/1/2)
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Statuten Abwasserverband Glarnerland

VIII B/22/1/2 Statuten Abwasserverband Glarnerland Vom 22. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Abwasserverband Glarnerland, gestützt auf Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz 1 ) sowie der Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus 2 ) , erlässt: 1. Zusammenschluss und Aufgabe

Art. 1 Mitgliedgemeinden, Name und Rechtspersönlichkeit

1 Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus, Glarus Nord, Amden, Weesen, Schänis und Quarten bilden unter dem Namen «Abwasserverband Glarnerland (AVG)» (nachfolgend Verband genannt) einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Glarus zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer so - wie der Vereinbarung vom 19. Juli 1977 zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus.

Art. 2 Sitz

1 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Kläranlage in Bilten, Gemeinde Glarus Nord.

Art. 3 Zweck des Verbandes

1 Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet des Verbandes anfallenden Abwassers sowie die Verarbeitung und Entsor - gung der dabei entstehenden Abfälle. Dies wird durch den Bau, Betrieb, Un - terhalt und die Erneuerung der Verbandsanlagen, namentlich der Kläranlage in Bilten, der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Mitgliedgemein - den und wichtigen Ortsteile an die Kläranlage erforderlich sind, der Sonder - bauwerke und der Verarbeitungsanlagen für Klärschlamm, erreicht. 1) GS VIII B/21/1 2) GS VIII B/22/1/1 SBE 2022 19 1
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2 Der Verband kann ausserdem organisatorische und technische Massnah - men treffen oder unterstützen, welche geeignet sind, die Auslastung der Verbandsanlagen und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs derselben zu för - dern, zu verbessern oder zu ergänzen. Dies umfasst insbesondere die Be - handlung und Verarbeitung weiterer Stoffe und Materialien in den eigenen Anlagen und die Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energierückgewinnung oder die Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften oder privatrechtlichen Gesellschaften.
3 Nicht unter den Verbandszweck fallen Vorbehandlungsanlagen für lndus - trieabwasser.
Art. 4 Sprachform
1 Die in diesen Statuten verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbe - zeichnungen sind geschlechtsneutral, soweit sich aus dem Sinn der Statu - ten nicht etwas anderes ergibt. 2. Organisation
Art. 5 Organe
1 Die Organe des Verbandes sind:
a. die Mitgliedergemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
d. die Verwaltung (Geschäftsleitung);
e. die Revisionsstelle. 2.1. Die Mitgliedgemeinden
Art. 6 Befugnisse
1 Den Mitgliedgemeinden stehen, ausser den ihnen durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Befugnissen, die Beschlussfassung über neue Aus - gaben und über Zusatzkredite zu, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f).
Art. 7 Beschlussfassung
1 Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Beschluss gilt als gültig zustande gekommen, wenn er die Zustimmung der zuständigen Orga - ne von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden gefunden hat. Der - artige Beschlüsse sind auch für die nicht zustimmenden Mitgliedgemeinden verbindlich.
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VIII B/22/1/2 2.2. Die Delegiertenversammlung

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt 21 Vertretern der Mitgliedgemeinden zusammen.
2 Jede Mitgliedgemeinde hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten.
3 Die verbleibenden Delegierten werden jeweils aufgrund der Anzahl ange - schlossener Einwohner der Mitgliedgemeinden proportional aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf den Beginn jeder neuen Amtsdauer.
4 Neuverteilungen der Delegierten, die sich aus Zusammenschlüssen von Mitgliedgemeinden ergeben, werden jeweils auf die neue Amtsdauer vorge - nommen.

Art. 9 Wahl der Delegierten

1 Die Wahl des oder der Delegierten für die Delegiertenversammlung erfolgt durch das zuständige Organ der jeweiligen Mitgliedgemeinde.

Art. 10 Befugnisse

1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder der Vorste - herschaft;
b. die Wahl der Stimmenzähler;
c. die Wahl der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung des Budgets;
e. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für den glei - chen Zweck und für Zusatzkredite, welche 500 000 Franken über - schreiten, bis zum Bruttobetrag von 3 Millionen Franken;
f. die Beschlussfassung über nicht budgetierte, jährlich wiederkeh - rende Ausgaben, welche 200 000 Franken überschreiten, bis zum Bruttobetrag von 500 000 Franken;
g. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revi - sionsstelle sowie die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts;
h. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
i. die Anträge an die Mitgliedgemeinden;
k. Antragstellung über Abänderung der Statuten zuhanden der Mit - gliedgemeinden;
l. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi - gung von Verträgen mit anderen Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes;
m. die Genehmigung des Entschädigungsreglements der Verbandsor - gane; 3
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n. jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der vorliegenden Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten ist.

Art. 11

Einberufung
1 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;
b. auf Antrag der Vorsteherschaft binnen zwei Monaten;
c. auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde binnen vier Monaten.
2 Die Delegierten haben mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversamm - lung im Besitze der Einladung und der Traktandenliste zu sein.
Art. 12 Beschlussfassung
1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der De - legierten anwesend ist.
2 Jede delegierte Person hat eine Stimme.
3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es die Delegiertenver - sammlung im Einzelfall beschliesst.
5 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. lm Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 13 Weitere Bestimmungen
1 Der Präsident der Vorsteherschaft amtiert gleichzeitig als Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Für die übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft en - det hingegen das Delegiertenmandat mit der Wahl in die Vorsteherschaft. 2.3. Die Vorsteherschaft
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und vier bis acht weite - ren Mitgliedern. Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus und Glarus Nord haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz. Die Gemeinden Weesen, Amden, Schänis und Quarten des Kantons St. Gallen haben zusammen Anspruch auf zwei Sitze. Diese fünf Gemeindevertreter in der Vorsteherschaft müssen von den Mitgliedgemeinden nominiert werden.
2 Die weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft sind frei wählbar: Die Vorste - herschaft kann diese nach den eigenen Bedürfnissen der Delegiertenver - sammlung zur Wahl beantragen.
3 Die Vorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten.
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