Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht * (Ausländerverordnung, AusV) vom 2. September 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Auslän - derrecht) 1 ) sowie von Art. 123 des Bundesgesetzes über die Auslände - rinnen und Ausländer (AuG) 2 ) , beschliesst: 1 Organisation und Zuständigkeiten § 1 Justiz- und Sicherheitsdirektion 1 Die Justiz- und Sicherheitsdirektion übt unter dem Vorbehalt der Be - fugnisse des Bundes und der Gesundheits- und Sozialdirektion die Lei - tung und Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Aus - länderinnen und Ausländer (AuG) 3 ) sowie des Asylgesetzes (AsylG) 4 ) aus. § 2 Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Leitung und Aufsicht des Vollzugs des Ausländerrechts in den Bereichen der Integration sowie der Sozial- und Nothilfe aus. 2 Sie führt die Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AuG 5 ) . 1) NG 122.2 2) SR 142.20 3) SR 142.20 4) SR 142.31 5) SR 142.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Sie kann für finanzielle Beiträge an Integrationsprogramme mit dem Bundesamt für Migration Leistungsverträge abschliessen. § 3 Amt für Justiz 1 Das Amt für Justiz ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Es ist die am Wohnort zuständige Behörde für die An- und Abmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Es bedient die Gemeinden mit den erforderlichen Daten und Unterlagen. § 4 Arbeitsamt * 1 Das Arbeitsamt erlässt die für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Vorentscheide gemäss
Art. 40 Abs. 2 AuG 6
) . * 2 Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Organi - sation und Durchführung von Programmen zur beruflichen Integration. § 5 Amt für Asyl und Flüchtlinge 1 Das Amt für Asyl und Flüchtlinge ist zuständig für die Sozial- und Not - hilfe für Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind. 2 Es ist im Weiteren insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung von Durchsuchungen (Art. 9 AsylG 7 ) ); 2. die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson für unbe - gleitete minderjährige Asylsuchende (Art. 17 Abs. 3 AsylG 8 ) ); 3. die Zuweisung eines Aufenthaltsortes oder einer Unterkunft (Art.28 AsylG 9 ) ); 4. die Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen (Art. 83 AsylG 10 ) ); 5. die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs soweit der Bund diese Aufgabe den Kantonen überträgt (Art. 85 AsylG 11 ) ); 6. die Sicherstellung von Vermögenswerten zum Zwecke der Rück - erstattung (Art. 87 AsylG 12 ) ). SR 142.20 7) SR 142.31 8) SR 142.31 9) SR 142.31 10) SR 142.31 11) SR 142.31 12) SR 142.31 2