BüroMKfAusbV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement* (Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung - BüroMKfAusbV)

BüroMKfAusbV
Ausfertigungsdatum: 25.02.2025
Vollzitat:
"Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 62)"
Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) eingefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

 
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
 
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung
§ 6Ausbildungsplan
 
Abschnitt 2
 
Abschlussprüfung
 
§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8Inhalt des Teiles 1
§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 10Inhalt des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 12Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“
§ 13Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
 
Abschnitt 3
 
Zusatzqualifikationen
 
§ 17Inhalt der Zusatzqualifikationen
§ 18Prüfung der Zusatzqualifikation
 
Abschnitt 4
 
Schlussvorschrift
 
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Als Ausbildungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zehn Wahlqualifikationen mit einem zeitlichen Richtwert von jeweils fünf Monaten sowie
3. wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Informationsmanagement anwenden,
2. Informationsverarbeitung durchführen,
3. bürowirtschaftliche Abläufe organisieren,
4. Koordinations- und Organisationsaufgaben übernehmen,
5. Kundenbeziehungen gestalten,
6. Auftragsbearbeitung durchführen,
7. Material und externe Dienstleistungen beschaffen,
8. personalbezogene Aufgaben übernehmen und
9. kaufmännische Steuerung durchführen.
(3) Es sind zwei der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen und im Ausbildungsvertrag festzulegen:
1. Auftragsprozess steuern,
2. Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen,
3. kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen,
4. Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen,
5. Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten,
6. personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen,
7. Assistenzaufgaben übernehmen,
8. Öffentlichkeitsarbeit gestalten und Aufgaben des Veranstaltungsmanagements übernehmen,
9. Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden oder
10. Haushaltsmittel planen und bewirtschaften.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,
5. Arbeitsorganisation und Informationsmanagement gestalten und
6. Zusammenarbeit und Kommunikation gestalten.

§ 5 Berufsausbildung in einer dienstbegleitenden Unterweisung

Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 8 Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Informationstechnisches Büromanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, computergestützt Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann.
(3) Der Prüfling hat einen berufstypischen ganzheitlichen Arbeitsauftrag durchzuführen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10 Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. „Kundenbeziehungsprozesse“,
2. „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ sowie
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.

§ 12 Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“

(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, komplexe berufstypische Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten. Dabei soll er nachweisen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“

(1) Im Prüfungsbereich „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. komplexe berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
2. Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
3. Lösungswege zu entwickeln und zu begründen,
4. kunden- und serviceorientiert zu handeln,
5. wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Zusammenhänge bei der Planung, Durchführung und Auswertung zu berücksichtigen,
6. Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen sowie
7. den gewählten Lösungsweg zu reflektieren und Ergebnisse zu bewerten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt, für das folgende Vorgaben bestehen:
1. Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,
2. bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
3. das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet und
4. zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
a) für jede der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer komplexen betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
b) für eine der beiden nach § 4 Absatz 3 festgelegten Wahlqualifikationen eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln;
5. der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit, welche Variante von Nummer 4 gewählt wird.
(3) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die komplexen Fachaufgaben sowie die dazu erstellten Reporte vom Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb durchgeführt worden sind. Die Bestätigung hat ferner zu beinhalten, dass die betrieblichen Fachaufgaben so gestellt wurden, dass sie inhaltlich den festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 entsprechen. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag von Teil 2 der Abschlussprüfung zuzuleiten. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus.
(4) Wird die Variante nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen.
(5) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt 20 Minuten.

§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
„Informationstechnisches Büromanagement“mit 25 Prozent,
2.
„Kundenbeziehungsprozesse“mit 30 Prozent,
3.
„Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“mit 35 Prozent
sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Kundenbeziehungsprozesse“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Zusatzqualifikationen

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikationen

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang mit Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 13 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Abschnitt 4

Schlussvorschrift

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 791) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 62, S. 8 - 17)
 
Abschnitt A: wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Informationsmanagement anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
betriebliche Kommunikationssysteme auswählen und anwenden
b)
Grundfunktionen des Betriebssystems anwenden
c)
Nutzen des Einsatzes von elektronischen Dokumentenmanagementsystemen aufzeigen
d)
Nutzen und Risiken von Onlineanwendungen aufzeigen
e)
Wege der Informationsbeschaffung beherrschen
f)
Maßnahmen zur Datensicherung und Datenpflege veranlassen
11 
2Informationsverarbeitung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Texte des internen und externen Schriftverkehrs formulieren, gliedern sowie situationsgerecht und normgerecht erstellen
b)
Textverarbeitungssystem bedarfsgerecht und effizient anwenden
c)
Vor- und Nachteile verschiedener Präsentationsmedien und -techniken abwägen
d)
Präsentationen vorgaben- und adressatengerecht entwerfen, gestalten und durchführen
e)
Präsentationen reflektieren
f)
Kalkulationstabellen erstellen und Berechnungen durchführen
g)
Daten in Diagrammen darstellen
h)
Tabellen und Diagramme dokumentenübergreifend verwenden
i)
Dokumente pflegen und archivieren
j)
Dateien exportieren und importieren
11 
3bürowirtschaftliche Abläufe organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Bedarf an Büromaterial planen, beschaffen und verwalten
b)
Posteingang und -ausgang bearbeiten
c)
Dokumente unter Beachtung gesetzlicher und betrieblicher Aufbewahrungsfristen verwalten
d)
bürowirtschaftliche Abläufe reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
7 
4Koordinations- und Organisationsaufgaben übernehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
interne und externe Termine planen, koordinieren und überwachen; bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
b)
Sitzungen und Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vorgaben vor- und nachbereiten sowie betreuen
c)
bei der Planung, Durchführung und Kontrolle von Projekten mitwirken
5 
5Kundenbeziehungen gestalten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen
b)
Kundendaten zusammenstellen, aufbereiten und auswerten
c)
situationsgerecht und kundenorientiert Auskunft geben und beraten
d)
Informationen kundengerecht aufbereiten
e)
Bedeutung von Kundenservice für die Kundenzufriedenheit erkennen und berücksichtigen
7 
6Auftragsbearbeitung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes darstellen
b)
Kundenanfragen bearbeiten und bei ihrer Abwicklung mitwirken
c)
Kundenaufträge annehmen, bearbeiten sowie dabei Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln beachten
6 
d)
Auftragsabwicklung mit Kunden festlegen
e)
Begleitdokumente und Rechnungen erstellen
f)
Vor- und Nachkalkulationen durchführen und auswerten
g)
Beschwerden und Reklamationen bearbeiten
 11
7Material und externe Dienstleistungen beschaffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Material- und Dienstleistungsbedarf ermitteln
b)
Bezugsquellen ermitteln, Auswahl begründen und dabei Beschaffungsrichtlinien sowie Rahmenverträge beachten
c)
Angebote einholen, prüfen, vergleichen und Entscheidungen begründen
d)
Bestellungen durchführen
e)
Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen
f)
Bestellungen mit den Wareneingangsunterlagen vergleichen, Dienstleistungen abnehmen, bei Abweichungen Differenzen klären
11 
8personalbezogene Aufgaben übernehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Personaleinsatzplanung unterstützen und Arbeitszeitregelungen berücksichtigen
b)
Dienstreiseanträge und Reisekostenabrechnungen vorbereiten
c)
rechtliche Regelungen, insbesondere tarifrechtliche oder beamtenrechtliche Vorschriften, anwenden
d)
bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
e)
bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten
 13
9kaufmännische Steuerung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung beachten
b)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle an Beispielen anwenden
c)
Investitionen und Finanzierung an Beispielen erläutern
d)
Kosten- und Leistungsstruktur berücksichtigen
 13
  
e)
Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvorgängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen
f)
Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen vorbereiten
  
 
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd.
Nr.
WahlqualifikationenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Auftragsprozess steuern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Kunden produktspezifisch und kaufmännisch beraten
b)
Angebotsgrundlagen und -alternativen mit dem Kunden entwickeln
c)
ergänzenden Service anbieten
d)
Kalkulationsdaten für Angebote einholen
e)
Angebote erstellen
f)
Auftragseingang prüfen, Auftrag bestätigen
g)
Zeit- und Ressourcenplan in Abstimmung mit den Beteiligten erstellen
h)
auftragsrelevante Beschaffungen sicherstellen
i)
auftragsbegleitend mit Kunden kommunizieren
j)
auftragsbezogene Daten einholen
k)
Soll- und Ist-Vergleich der Leistungserbringung durchführen, bei Bedarf nachsteuern
l)
Abnahme der Leistung veranlassen
m)
Auftragsdokumentation vervollständigen und bearbeiten
n)
Aufträge nachkalkulieren
o)
Aufträge fakturieren, Kundenrechnungen erstellen
p)
Zahlungseingänge überwachen und bei Bedarf Maßnahmen einleiten
q)
Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten
r)
Maßnahmen zur Kundenbindung initiieren
s)
Kundenreklamationen bearbeiten
t)
Probleme in Auftragsprozessen identifizieren und analysieren
u)
Problemlösungen vorschlagen
 22
2Instrumente der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle nutzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Kreditoren- und Debitorenstammdaten aufnehmen und pflegen
b)
Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Regelungen buchhalterisch einordnen
c)
Belege erfassen, kontieren und auf Bestands- und Erfolgskonten buchen
d)
Zahlungseingänge überwachen und Zahlungsausgänge veranlassen
e)
Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
  
  
f)
bei periodengerechten Abschlussarbeiten unterstützen
g)
Zweck und Struktur der betrieblichen Kosten- und-Leistungsrechnung bei Aufgabenstellungen berücksichtigen
h)
Kosten ermitteln, aufbereiten und überwachen
i)
Leistungen kalkulieren und verrechnen
j)
Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung für Entscheidungen aufbereiten
k)
im Rahmen des Controllings Einflussfaktoren auf den Betriebserfolg identifizieren und reflektieren
l)
Ergebnisse der Betriebsrechnung und der Finanzbuchhaltung für das Controlling aufbereiten und interpretieren
m)
Soll- und Ist-Vergleiche durchführen, Abweichungen feststellen und kommunizieren
n)
Kennzahlen ermitteln, aufbereiten und beurteilen, Statistiken und Berichte erstellen
 
22
3kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen gestalten und umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Buchungsvorgänge bearbeiten
b)
Kassenbuch führen
c)
Bestands- und Erfolgskonten führen
d)
Offene-Posten-Listen verwalten
e)
Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
f)
am buchhalterischen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen mitwirken
g)
Personalstammdaten erfassen und pflegen
h)
erforderliche Prozessdaten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten
i)
Auszahlungsbeträge unter Berücksichtigung geltender steuer-, sozial- und tarifrechtlicher Bestimmungen ermitteln
j)
notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Berücksichtigung der Fristen erstellen
k)
Kosten verursachungsgerecht zuordnen
l)
Angebote unter Berücksichtigung der Kosten und Marktchancen kalkulieren
m)
auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren
n)
Verfahren der Voll- und Teilkostenrechnung anwenden
o)
durch Nachkalkulation Auswirkungen auf den Unternehmenserfolg ermitteln
p)
bei der Ermittlung der Unternehmensertragslage mitwirken
q)
Wirkungen der Abschreibungen für den Betriebserfolg unterscheiden
r)
Statistiken erstellen und Plan-Ist-Vergleiche durchführen
s)
betriebliche Kennzahlen beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten
 22
4Einkauf und Logistikprozesse planen, koordinieren und durchführen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen feststellen
b)
Mengen und Termine disponieren
c)
interne Einkaufsrichtlinien und Rahmenverträge sowie betriebliche Compliance einhalten
d)
Bezugsquellen ermitteln, analysieren und Lieferantenvorauswahl treffen
e)
Angebote einholen und vergleichen
f)
Bestellung durchführen, Auftragsbestätigung mit der Bestellung vergleichen und bei Abweichungen Lösungen vereinbaren
g)
Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleiten
h)
bei der Verhandlung von Einkaufskonditionen mitwirken
i)
Lieferanteninformationen für Entscheidungen systematisch erfassen
j)
bei der Erstellung von Rahmenverträgen mitwirken
k)
Prozesse der Bedarfsermittlung und des Einkaufs reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
l)
unterschiedliche Systeme der Lagerhaltung vergleichen
m)
vom Ausbildungsbetrieb genutztes Lagersystem bei logistischen Abläufen berücksichtigen
n)
Wareneingang prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
o)
Bestände erfassen, kontrollieren und bewerten
 22
5Marketing- und Vertriebsaktivitäten mitgestalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Instrumente der Marktbeobachtung und -analyse nutzen und dabei Mitbewerber sowie Marktentwicklungen beachten
b)
an der Entwicklung von Marketingmaßnahmen mitwirken
c)
Ressourcen planen und organisieren und Kosten ermitteln
d)
bei der Durchführung von Marketingmaßnahmen, insbesondere der Verkaufsförderung, mitwirken und diese Maßnahmen dokumentieren
e)
Aktivitäten hinsichtlich Zeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität überwachen und gegebenenfalls nachsteuern
f)
Wirkungen von Marketingmaßnahmen feststellen und Verbesserungsvorschläge entwickeln
g)
Kundendaten und -informationen nutzen
h)
Vertriebsformen berücksichtigen
i)
Situation des Kunden analysieren, Bedarf feststellen, kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln und erläutern, über Finanzierungsmöglichkeiten informieren; Angebote unterbreiten
j)
Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken
k)
Erfüllung von Verträgen überwachen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
l)
Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben gestalten
 
22
  
m)
Maßnahmen der Kundenbindung und -betreuung umsetzen
n)
Beschwerden entgegennehmen und Maßnahmen des Beschwerdemanagements umsetzen
o)
Kundenzufriedenheit ermitteln, Maßnahmen vorschlagen
  
6personalwirtschaftliche Prozesse umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
rechtliche Vorgaben aus unterschiedlichen Beschäftigungs- und Dienstverhältnissen im Ausbildungsbetrieb beachten
b)
Personalakten unter Berücksichtigung von Datenschutz und Datensicherheit führen
c)
Vorgänge im Zusammenhang mit Entgelten oder Bezügen bearbeiten
d)
Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten
e)
Auskünfte im Zusammenhang mit der Personalverwaltung erteilen
f)
Personalstatistiken führen und auswerten
g)
Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte berücksichtigen
h)
bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Dokumente erstellen
i)
Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützen
j)
im Personalbeschaffungsprozess, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen, mitwirken
k)
im Bereich der Personalentwicklung insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung organisieren
l)
betriebliche Gesundheitsförderung unterstützen
m)
Maßnahmen der Personalbeschaffung und -entwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen
 22
7Assistenzaufgaben übernehmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Methoden des Selbstmanagements zur Optimierung von Büroorganisation und Arbeitsabläufen anwenden
b)
Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen und über Prioritäten von Interessen und Anliegen entscheiden
c)
Kommunikation mit den Beteiligten situationsgerecht gestalten, dabei Anliegen berücksichtigen, eigenes Rollenverständnis entwickeln
d)
Kommunikationsstörungen vermeiden
e)
Kleinprojekte planen, durchführen, kontrollieren und bewerten
f)
Termine koordinieren und überwachen; Wiedervorlage steuern
g)
termingerecht Informationen und Arbeitsergebnisse einfordern und bereitstellen
h)
Informationen und Dokumente inhaltlich zusammenstellen
 22
  
i)
über Dringlichkeit von Informationen und Dokumenten sowie deren Weiterleitung entscheiden
j)
Geschäftskorrespondenz führen
k)
Reisen organisieren, nachbereiten und abrechnen
l)
Veranstaltungen organisieren, begleiten und nachbereiten
m)
Unterlagen zusammenstellen und aufbereiten
  
8Öffentlichkeitsarbeit
gestalten und Aufgaben
des Veranstaltungsmanagements übernehmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
bestehende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit analysieren
b)
an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und unterschiedlichen Medien mitwirken
c)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit planen, organisieren und umsetzen sowie deren Wirkung bewerten
d)
an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation und Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Aspekte berücksichtigen
e)
Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teilnehmende bei Anfragen und organisatorischen Problemen unterstützen
f)
Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, dabei Compliance-Vorgaben einhalten und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
g)
Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontieren
h)
Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen für die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen
 22
9Aufgaben der Verwaltung wahrnehmen und Recht anwenden
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Kunden und Bürger im Umgang mit Verwaltung situationsgerecht unterstützen, auf sachgerechte Antragstellung hinwirken
b)
Möglichkeiten der Aufgabenerledigung Kunden und Bürgern nachvollziehbar aufzeigen
c)
Verwaltungsprozesse transparent gestalten
d)
Anliegen und Zuständigkeiten klären, Sachverhalte ermitteln, Maßnahmen einleiten
e)
Beteiligungsverfahren durchführen, dabei Verfahrensvorschriften beachten
f)
Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung von Fachaufgaben anwenden
g)
Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und unter Beachtung gebundenen und ungebundenen Verwaltungshandelns Rechtsfolgen feststellen
h)
Verwaltungsakte entwerfen
i)
Bekanntgabe von Verwaltungsakten veranlassen
j)
Widersprüche, Einsprüche und Beschwerden entgegennehmen, Form und Frist prüfen und weiterleiten
k)
Möglichkeiten der Korrektur von Verwaltungshandlungen aufzeigen
 
22
  
l)
Vorgänge nach rechtlichen und behördlichen Vorgaben dokumentieren
m)
Bearbeitungsprozesse analysieren und Verbesserungen vorschlagen
  
10Haushaltsmittel planen und bewirtschaften
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a)
rechtliche Grundlagen des öffentlichen Haushaltes unter Berücksichtigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans anwenden
b)
Haushaltsgrundsätze bei der Mittelbewirtschaftung anwenden
c)
am Verfahren zur Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans mitwirken
d)
Anforderungen der Haushaltsaufsicht und Haushaltskontrolle berücksichtigen
e)
Geschäftsvorgänge zuordnen und Buchungen vorbereiten
f)
bei der Mittelbedarfsberechnung im Rahmen der Haushaltsausführung mitwirken
g)
gebuchte Einnahmen, Ausgaben, Erträge und Aufwendungen ermitteln und hochrechnen
h)
Übersichten für Mittelzu- und -abflüsse erstellen, überwachen und weiterleiten
i)
Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen prüfen
j)
Unterlagen für den Jahresabschluss zusammenstellen
 22
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
 
  
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
während
der gesamten
Ausbildung
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
 
Abschnitt C: wahlqualifikationsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
  
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
5Arbeitsorganisation und Informationsmanagement gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren sowie Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
b)
Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten
c)
Informationen recherchieren, auswerten, beurteilen, aufbereiten und archivieren
d)
Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berücksichtigen
4 
e)
die eigene Arbeitsweise reflektieren, Verbesserungspotenzial identifizieren und zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
 2
6Zusammenarbeit und Kommunikation gestalten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
interne und externe Kommunikationsprozesse sowie Kooperationsprozesse gestalten
b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c)
unter Berücksichtigung der Zielgruppe und des Sachverhaltes geeignete analoge oder digitale Kommunikationswege auswählen und zielführend einsetzen
2 
d)
Gesprächsführungs- und Fragetechniken anwenden
e)
Gespräche ziel- und kundenorientiert führen, Zeitrahmen einhalten, Ergebnisse zusammenfassen
f)
Feedback konstruktiv geben und entgegennehmen
g)
soziokulturelle Unterschiede in der Kommunikation berücksichtigen
h)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit erkennen
i)
zur Konfliktlösung im eigenen Arbeitsumfeld beitragen
j)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
k)
Auskünfte in einer Fremdsprache einholen und erteilen
 9
Markierungen
Leseansicht