REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung (20.2213)
CH - UR

REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung

REGLEMENT über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversiche - rung (Prämienverbilligungsreglement; PVR) (vom 24. September 2024 1 ; Stand am 1. November 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver - sicherung (KVG) 2 und Artikel 11 der Verordnung vom 15. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung 3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck

Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) über die Prämienverbilligung durch die Kantone sowie der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenver -

sicherung
2. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrund - lagen

Artikel 2 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, wenn sie:
a) der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen;
b) am 1. Januar im Kanton Uri steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent - halt haben. Personen, die vor dem 30. Juni des Anspruchsjahrs aus dem Ausland zuziehen, haben ab dem Folgemonat ihres Zuzugs Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie die übrigen Vorausset - zungen dieses Reglements erfüllen;
1 AB vom 4. Oktober 2024
2 SR 832.10
3 RB 20.2202 1
c) die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen.

Artikel 3 Bemessungsgrundlagen

1 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtan - spruch auf Prämienverbilligung.
2 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die im selben Haushalt leben (Konkubinatspaare mit Kindern), hat jener Elternteil Anspruch auf Prämien - verbilligung für die minderjährigen Kinder, der zur Hauptsache für den finanziellen Unterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt. Massgebend für die Beurteilung ist das höhere Prämienverbilligungs-Einkommen (PV- Einkommen).
3 Abgesehen von der Grundlage für das PV-Einkommen nach Artikel 7 Absatz 3 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahrs massgebend. Im Verlaufe des Jahrs eingetretene Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. Im Todesfall erlischt der Anspruch auf Prämienverbilligung mit Beginn des darauffolgenden Monats. Auf eine Rückforderung bereits ausbezahlter Prämienverbilligungen gemäss
Artikel 18 wird verzichtet.
4 Für die Dauer der Sistierung der Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 4 KVG) besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Artikel 4 Berechnung des Anspruchs

1 Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs einer Person auf Prämien - verbilligung bilden die anrechenbaren Prämien und das PV-Einkommen.
2 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die anrechenbaren Prämien einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz des PV- Einkommens übersteigen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens werden die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent und die Prämien von jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligt. Der Regierungsrat legt die Obergrenze fest. Für minderjährige Kinder wird der Mindestanspruch auf Prämienverbilligung automatisch berechnet.
4 Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie, höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie.
5 Für Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, entspricht die Prämienverbilligung der vollen Richtprämie.
6 Junge Erwachsene werden im Jahr nach dem erfüllten 18. Altersjahr eigenständig (unabhängig vom Einkommen der Eltern) berechnet.
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Artikel 5 Richtprämien

1 Der Regierungsrat legt für jedes Kalenderjahr die Richtprämien fest für:
a) Erwachsene (26 Jahre und älter);
b) junge Erwachsene (19 bis 25 Jahre);
c) Kinder und Jugendliche (18 Jahre und jünger).
2 Er orientiert sich dabei an den Prämien für die obligatorische Kranken - pflege-Grundversicherung.

Artikel 6 Anrechenbare Prämien

1 Die anrechenbaren Prämien bestimmen sich im Einzelfall aufgrund der Richtprämien.
2 Bei Personen, die mit anderen Personen einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung geltend machen, ergeben sich die anrechenbaren Prämien aus der Summe der Richtprämien der einzelnen Personen.
3 Bis zur Obergrenze des mittleren PV-Einkommens sind für Kinder höchs - tens 20 Prozent der Richtprämie und für junge Erwachsene in Ausbildung höchstens 50 Prozent der Richtprämie massgebend.

Artikel 7 PV-Einkommen

1 Bei ordentlich besteuerten Personen bestimmt sich das PV-Einkommen aufgrund der massgebenden Nettoeinkünfte zuzüglich eines vom Regie - rungsrat festzulegenden Anteils des steuerbaren Vermögens.
2 Die massgebenden Nettoeinkünfte entsprechen:
a) den Einkünften (ohne Einkünfte aus Liegenschaften), wobei die Renteneinkommen aus beruflicher Vorsorge oder privater Versiche - rung zu 100 Prozent angerechnet werden;
b) zuzüglich: Mietwert der eigenen Wohnung, Miet- und Pachtzinsein - nahmen und Ertrag aus Wohnrecht/Nutzniessung;
c) abzüglich: Liegenschaftsunterhalt und Schuldzinsen bis maximal zur Höhe des Liegenschaftsertrags, Berufskosten, berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten.
3 Grundlage für die Berechnung bildet die rechtskräftige Steuerveranlagung des Steuerjahrs, das dem Anspruchsjahr zwei Jahre vorausgeht. Wesent - liche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der verwen - deten Steuerveranlagung und dem 31. Dezember vor dem Anspruchsjahr werden auf Antrag berücksichtigt. Als wesentlich gelten Änderungen der massgebenden Nettoeinkünfte um mindestens 25 Prozent. Für Neuzuzie - 3
hende oder neu in die Steuerpflicht Eintretende ist die Steuerperiode des Zuzugs- oder Eintrittsjahrs massgebend.
4 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, ergibt sich das PV- Einkommen aus der Anrechnung von 75 Prozent des der Quellensteuer zu Grunde liegenden Einkommens pro Kalenderjahr. Bei unterjährig zuzie - henden quellenbesteuerten Personen wird das PV-Einkommen auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet.

Artikel 8 Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe

1 Personen, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe 4 beziehen, oder bei denen mit der Prämienverbilligung die wirt - schaftliche Sozialhilfe abgewehrt werden kann, haben Anspruch auf Verbilli - gung der vollen Richtprämie ab dem Datum, ab dem die Bedürftigkeit nach - weislich vorliegt.
2 Der zuständige Sozialdienst meldet der Sozialversicherungsstelle Uri jähr - lich die Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe für das Folgejahr. Beginnt die wirtschaftliche Sozialhilfe unterjährig, hat die Meldung innert 60 Tagen zu erfolgen.
3 Auf Antrag des Sozialdienstes kann die Verbilligung der vollen Richt - prämie rückwirkend bis zum 1. Januar des Anspruchsjahrs gewährt werden, wenn die zuständige Gemeinde ausstehende Prämien oder Kostenbeteili - gungen der betreffenden Person in diesem Zeitraum bezahlt.

Artikel 9 Härtefall

1 Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, kann die Sozialversiche - rungsstelle Uri die Prämienverbilligung auch ohne rechtskräftige Steuerver - anlagung definitiv festlegen.
2 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit einer Person, ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen.
3. Abschnitt: Verfahren

Artikel 10 Prüfung und Berechnung von Amtes wegen

1 Aufgrund der relevanten Steuerziffern prüft die Sozialversicherungsstelle Uri automatisch die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet die Prämien - verbilligung.
4 RB 20.3421
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2 Fehlen die für die Berechnung der Prämienverbilligung erforderlichen Steuerdaten, wird die Berechnung zurückgestellt, bis die rechtskräftigen Daten vorliegen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

Artikel 11 Antragstellung

1 Personen, die einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen wollen, haben diesen im laufenden Anspruchsjahr mit dem offiziellen Formular bei der Sozialversicherungsstelle Uri einzureichen.
2 Personen, die der Quellensteuer unterliegen, haben das ausgefüllte Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bis zum
30. April des Anspruchsjahrs bei der Sozialversicherungsstelle Uri einzurei - chen.
3 Personen, die in der ersten Hälfte des Anspruchsjahrs aus dem Ausland zugezogen sind, haben den Antrag bis zum 30. Juni des Anspruchsjahrs bei der Sozialversicherungsstelle Uri einzureichen.

Artikel 12 Prüfung des Antrags

1 Die Sozialversicherungsstelle Uri prüft die eingereichten Antragsformulare auf Vollständigkeit und kontrolliert die Personalien der antragstellenden Personen.
2 Die Sozialversicherungsstelle Uri veranlasst im Einzelfall notwendige Zusatzabklärungen. Dabei ist auf die Folgen der Anspruchsverwirkung hinzuweisen, wenn verlangte Angaben nicht fristgerecht eingereicht werden.
3 Bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird das quellensteuer - pflichtige Einkommen von der Sozialversicherungsstelle Uri beim Amt für Steuern abgeklärt.

Artikel 13 Verfügung

Die Sozialversicherungsstelle Uri stellt allen anspruchsberechtigten und antragstellenden Personen einen Entscheid zu.
4. Abschnitt: Auszahlung

Artikel 14 Grundsatz

1 Ist der Entscheid der Sozialversicherungsstelle Uri rechtskräftig, wird die Prämienverbilligung an die berechtigten Krankenversicherer ausbezahlt.
2 Muss die Prämienverbilligung an verschiedene Versicherer ausbezahlt werden, wird die Prämienverbilligung im Verhältnis der für die Berechnung 5
anrechenbaren Richtprämien auf die Versicherer aufgeteilt. Der garantierte Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung ist immer an den Versicherer auszuzahlen, bei dem diese versichert sind.
3 Die monatliche Prämienverbilligung ist je berechtigte Person auf fünf Rappen zu runden.
4 Für Leistungen, die nach diesem Reglement ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
5. Abschnitt: Mitwirkungspflicht und Datenaustausch

Artikel 15 Mitwirkungspflichten

Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den mit dem Vollzug dieses Regle - ments beauftragten Behörden die nötigen Auskünfte vollständig und wahr - heitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände - rungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

Artikel 16 Datenaustausch zwischen Kanton und Versicherern

1 Der Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Versicherern richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Versicherer melden der Sozialversicherungsstelle Uri jährlich bis spätestens 15. Februar den gesamten Versichertenbestand per 1. Januar. Die Meldung hat die Personendaten gemäss Artikel 105g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) 5 zu enthalten. Die Daten dürfen nur zur Anspruchsprüfung und zur Auszahlung der Prämienverbilligung verwendet werden.
3 Zum Zweck des Datenabgleichs können die Versicherer bei der Sozialver - sicherungsstelle Uri jährlich alle erlassenen Prämienverbilligungsentscheide (Verfügungsbestand) per 31. Dezember einfordern.
4 Die Versicherer haben auf Anfrage der Sozialversicherungsstelle Uri darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung versichert war oder ist.
5 Die Versicherer erstellen die Jahresrechnung gemäss Artikel 106c Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) jeweils bis zum 31. März des darauffolgenden Jahrs.
5 SR 832.102
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Artikel 17 Datenaustausch innerhalb des Kantons

1 Die gewährten Prämienverbilligungen gibt die Sozialversicherungsstelle Uri dem Amt für Steuern bekannt.
2 Die Sozialversicherungsstelle Uri sorgt intern für den nötigen Datenaus - tausch, damit auch Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen die Prämienverbilligung zugesprochen werden kann.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 18 Rückerstattung

1 Leistungen aufgrund dieses Reglements, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, fordert die Sozialversicherungsstelle Uri von den Versicherern zurück.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt innert eines Jahrs nach dem Zeit - punkt, in dem die Sozialversicherungsstelle Uri vom Sachverhalt Kenntnis erhielt, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Auszahlung der Leistung.
3 Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für die eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, so ist diese Frist massgebend.
4 Wird die Krankenversicherung infolge Militär- oder Zivildiensts sistiert, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Prämienverbilligung. Allfällig bereits ausgerichtete Prämienverbilligungen erstatten die Versicherer der Sozialver - sicherungsstelle Uri zurück.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 3. Dezember 2013 über die Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung 6 wird aufgehoben.

Artikel 20 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. November 2024 in Kraft.
6 RB 20.2213 7
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Christian Arnold Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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