Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

    Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Vom 22. Dezember 1980
    Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 05.12.2001
    V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 20. November 2001 (Brem.GBl. S. 370)
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    Aufgrund von § 5 Abs. 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und des Artikels I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), sowie aufgrund von § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243), verordnet der Senat:
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    § 1

    (1) Zuständige Behörde nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Senator für Inneres.
    (2) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Senator für Inneres.
    (3) Untere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Ortspolizeibehörde.
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    § 2

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
    Beschlossen, Bremen, den 22. Dezember 1980 Der Senat
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