Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung - BremATZV -)
    DE - Landesrecht Bremen

    Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung - BremATZV -)

    Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung - BremATZV - ) Vom 13. Mai 2008
    Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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    Aufgrund des

    § 12 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes

    in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GB1. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2008 (Brem.GBI. S. 73) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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    § 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags

    Den in

    § 12 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes

    genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.
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    § 2 Höhe und Berechnung

    (1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 43a des Bremischen Beamtengesetzes) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes) und den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt. Abweichend von Satz 1 vermindert sich bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligt worden ist, der Vomhundertsatz von 83 auf 80.
    (2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlung.
    (3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
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    § 3 Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit

    Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
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    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.
    Beschlossen, Bremen, den 13. Mai 2008
    Der Senat
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