Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkanton... (571.303)
Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkanton... (571.303)
Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm)
Verordnung des Kantons St.Gallen über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Schutzschirm) vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Juli 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 1 sowie in Ausfüh - rung von Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Ver - ordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. Sep - tember 2020 2 und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publi - kumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-
19-Epidemie vom 26. Mai 2021 3 als Verordnung: 4
Art. 1 Anforderungen an die Veranstaltungsunternehmen
1 Veranstaltungsunternehmen kann für Publikumsanlässe von überkantonaler Be - deutung eine Unterstützung zugesichert werden, wenn: a) sie und die Veranstaltung die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllen; b) die Veranstaltung im Kanton St.Gallen durchgeführt wird.
Art. 2 Ausgestaltung der Unterstützung
1 Die Ausgestaltung der Unterstützung richtet sich nach den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zusicherung einer Unterstützung nach diesem Erlass.
1 sGS 111.1 .
2 SR 818.102 .
3 SR 818.101.28 ; nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
4 In Vollzug ab 1. Juli 2021 bis 30. April 2022.
Art. 3 Gesuchsverfahren und Entscheid über die Zusicherung einer Unter -
stützung
1 Eine Unterstützung nach diesem Erlass wird auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können in der Planungsphase der Veranstaltung bis 28. Februar 2022 beim Kanton eingereicht werden.
2 Der Kanton prüft im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Zusicherung ei - ner Unterstützung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sind. Bei Bedarf können externe Expertinnen und Experten für die Beurteilung einzelner Fragen beigezogen werden.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 4 Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Ver -
schiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung
1 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder ver - schoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verord - nung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstal - tungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikums - anlässe ein.
2 Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach
Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den
Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.
3 Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.
4 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.
Art. 5 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Unterstützungsleistungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 6 Berichterstattung und Rechnungsstellung an den Bund
1 Die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund richtet sich nach dem 6. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 7 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditgebende Banken und sämtliche Stellen, die Subventio - nen oder andere Unterstützungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bemessung der Unterstützungsleistung und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass können die zuständigen Amts - stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, kreditge - bende Banken und sämtliche Stellen, die Subventionen oder andere Unterstüt - zungsleistungen für die Veranstaltung erbringen, untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Da - tenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
1 Der Kanton stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 9 Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafge - setzbuch vom 21. Dezember 1937 5 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– be - straft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Unterstützungsleistung nach die - sem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1 Das Volkswirtschaftsdepartement: a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen; b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, so - weit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
5 SR 312.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-050 15.06.2021 01.07.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.2021 01.07.2021 Erlass Grunderlass 2021-050