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Grossratsbeschluss betreffend die Rickenbahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn (713.91)

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Grossratsbeschluss betreffend die Rickenbahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn (713.91)

Grossratsbeschluss betreffend die Rickenbahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn

Grossratsbeschluss betreffend die Rickenbahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 8. November 1901 (Stand 19. Dezember 1901) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen, nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1901 1 und in Anwendung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 , beschliesst: 3
Art. 1
1 Den nachbezeichneten drei Verträgen vom 7. Oktober 1901: I. dem Vertrag zwischen der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, der Toggenburgerbahn und dem Regierungsrate des Kantons St.Gallen, namens des letztern, betreffend die Erwerbung der Toggenburgerbahn durch die Ge - sellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, 4 II. dem Vertrag zwischen dem Kanton St.Gallen und der Gesellschaft der Verei - nigten Schweizerbahnen betreffend den Bau der Rickenbahn, 5 III. dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton St.Gallen betreffend die Beitragsleistung des Kantons St.Gallen an die Baukosten der Rickenbahn 6 .
1 ABl 1901 II, 329.
2 sGS 111.1 .
3 GS 8, 342; bGS 3, 278. In Vollzug ab 19. Dezember 1901.
4 GS 8, 347 (gegenstandslos).
5 GS 8, 352 (gegenstandslos).
6 GS 8, 355 (gegenstandslos mit Ausnahme von Art. 4).
Art. 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, sich bei der Unternehmung der Bo - densee-Toggenburg-Bahn unter den im Art. 3 erwähnten Bedingungen namens des Staates zu beteiligen, und zwar:
7 a) bei der Eisenbahn von Romanshorn über St.Gallen nach Wattwil mit Aktien im Betrage von Fr. 3 750 000.–, b) bei der Eisenbahn von Ebnat nach Nesslau mit Aktien im Betrage von Fr. 1 250 000.–. Die Einzahlungen für die Eisenbahn Ebnat-Nesslau dürfen, sofern die einschlägigen, in Art. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, erst im Jahre 1906 beginnen und müssen gleichmässig auf 3 Jahre verteilt werden.
Art. 3
1 Die in Art. 2 erwähnte Aktienbeteiligung erfolgt unter nachstehenden Bedingun - gen: a) Für die Baupläne und die Statuten der Aktiengesellschaft der Bodensee-Tog - genburg-Bahn ist die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen. b) Dem Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrate des Unternehmens eine Vertre - tung einzuräumen, welche mindestens den dritten Teil der Stimmen geltend machen kann.
8 c) Alle Aktien sind gleichberechtigt. d) Die subventionierenden Gemeinden und öffentlichen Korporationen dürfen ihre Aktien nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates der Bodensee-Toggen - burg-Bahn verkaufen. e) *
... f ) 9 g)
10 h)
11 i) 12 j) 13
7 Der Kanton St.Gallen besitzt heute Stammaktien der Bodensee-Toggenburg-Bahn im Nomi - nalwert von Fr. 4 688 250.– und Inhaberaktien der Bodensee-Toggenburg-Bahn im Nominal - wert von Fr. 1 920 250.– sowie Prioritätsaktien der Bodensee-Toggenburg-Bahn im Nominal - wert von Fr. 1 277 500.–. Das gesamte Aktienkapital beträgt Fr. 32 660 250.–. Für die Ent - wicklung des Verhältnisses zwischen dem Kanton St.Gallen und der Bodensee-Toggen - burg-Bahn siehe Botschaft des Regierungsrates über die Sanierung der Bodensee-Toggen - burg-Bahn vom 4. Mai 1942, ABl 1942, 403; vgl. GRB über die Sanierung der Bodensee-Tog - genburg-Bahn vom 19. Mai 1942, GS17, 547 (vollzogen).
8 Heute besitzen die drei Vertreter des Kantons St.Gallen im Verwaltungsrat die Mehrheit der Stimmen; vgl. Art. 19 der Statuten der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 1. Juni 1966.
9 Gegenstandslos.
10 Gegenstandslos.
11 Gegenstandslos.
12 Gegenstandslos.
13 Gegenstandslos.
k) 14 l) 15 m) 16 n) Die Gemeinden des von der Bodensee-Toggenburg-Bahn berührten Gebietes haben allfällig erforderliche Verbindungsstrassen zwischen den Stationen der Bodensee-Toggenburg-Bahn und den bestehenden öffentlichen Strassen in eigenen Kosten zu erstellen und zu unterhalten. o) Über die Bewilligung zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsstrecken der Bun - desbahnen und der Bodensee-Toggenburg-Bahn soll dem Regierungsrate rechtzeitig der erforderliche Ausweis geleistet werden.
Art. 4
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Beschlusses beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen Anleihen aufzunehmen.

Art. 5 17

1
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die in Art. 1 erwähnten drei Verträge die allseitige Genehmigung
18 erhalten haben werden.
14 Gegenstandslos.
15 Gegenstandslos.
16 Gegenstandslos.
17 Gegenstandslos.
18 Von der Generalversammlung der Aktionäre der Toggenburgerbahn genehmigt am 24. Okto - ber 1901 (Verträge I und II); vom Verwaltungsrat der Vereinigten Schweizerbahnen geneh - migt am 28. Oktober 1901 (Verträge I und II); vom Grossen Rat genehmigt am 8. November
1901; vom Bundesrat genehmigt am 15. November 1901; von der Bundesversammlung ge - nehmigt am 13./19. Dezember 1901.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 8, 342 08.11.1901 19.12.1901

Art. 3, Abs. 1, e) aufgehoben GS 9, 331 25.01.1907 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.11.1901 19.12.1901 Erlass Grunderlass GS 8, 342
25.01.1907 keine Angabe Art. 3, Abs. 1, e) aufgehoben GS 9, 331
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