Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (569.310)
    CH - BS

    Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons

    Spielsalonverordnung Verordnung über Spielautomaten und Spielsalons (Spielsalonverordnung) Vom 7. Oktober 1980 (Stand 29. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Spielcasinogesetzes vom 19. Oktober 1978 ) , § - lettsteuer auf Aufführungen und Vorstellungen vom 14. Oktober 1920 ) sowie § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
    3 ) , erlässt nachstehende Verordnung:

    § 1

    4 Vollzugsbehörde
    1 Der Vollzug des Spielcasinogesetzes wird dem Bau- und Verkehrsdepartement (Bauinspektorat
    5 ) ) und dem Justiz- und Sicherheitsdepartement (Kantonspolizei) übertragen.

    § 2 Zuständigkeiten

    1 Das Bauinspektorat
    6 ) und zum Betrieb von Spielsalons.
    7 )
    2 Zur Durchsetzung von Anordnungen und Verfügungen können die Polizeiorgane beigezogen werden.
    3 Die Kantonspolizei ist zuständig zur Durchführung von Kontrollen in Spielsalons und anderen Loka - litäten, in denen bewilligungspflichtige Spiel- und Unterhaltungsautomaten aufgestellt und betrieben werden, und zur Beschlagnahme von Spiel- und Unterhaltungsautomaten, die unbefugtermassen auf - gestellt oder nicht bewilligungsgemäss betrieben werden.
    8 )

    § 3 Ausnahmen vom Gesetz

    1 Das Aufstellen und der Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten fällt nicht unter den Gel - tungsbereich des Spielsalongesetzes.

    § 4

    9 Öffnungszeiten der Spielsalons
    1 Spielsalons dürfen während folgender Zeiten geöffnet sein: Montag bis Donnerstag Freitag und Samstag von 08.00 bis 01.00 Uhr Sonntag und öffentliche Ruhetage von 10.00 bis 24.00 Uhr Während der Schweizer Mustermesse (Muba)

    § 5

    10 ) Gebühren
    1 Gestützt auf die §§ 7, 19 und 22 des Spielcasinogesetzes wird für den Betrieb von Spielsalons eine jährliche Bewilligungsgebühr von CHF 50 bis CHF 300 erhoben.
    2 Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
    1) SG 569.300 .
    2) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
    3) SG 153.800 .
    4)

    § 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

    5)

    § 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    § 2 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    7)

    § 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

    8)

    § 2 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

    9)

    § 4 in der Fassung des RRB vom 29. 8. 1995 (wirksam seit 1. 9. 1995, publiziert am 6. 9. 1995).

    10)

    § 5 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

    1
    Spielsalonverordnung

    § 6

    11 ) Rechtsmittel
    1 Gegen Entscheide des Bauinspektorats
    12 ) kann ans Bau- und Verkehrsdepartement, gegen Entscheide der Kantonspolizei ans Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs erhoben werden. Der Weiterzug richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Rechts. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1980 in Wirksamkeit.
    11)

    § 6 in der Fassung des RRB vom 23. 3. 2010 (wirksam seit 29. 1. 2012).

    12)

    § 6: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

    2
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren