Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.93)
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.93)
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 9. November 1989 (Stand 9. November 1989) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Januar 1989
1 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 22. August 1989
2 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971,
3 in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
4 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und sie - benten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958
5 als Beschluss: 6 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau ei - nerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn bei.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.
1 ABl 1989, 520.
2 Der Bericht der vorberatenden Kommission vom 22. August 1989 mit der geänderten Fas - sung von Art. 2 Abs. 1 der V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bo - densee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn kann bei der Staatskanzlei St.Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, bezogen werden.
3 sGS 713.1 .
4 SR 742.101 .
5 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisen - bahngesetz (Abgeltungsverordnung) vom 18. Dezember 1995, SR 742.101.1 .
6 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1989; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 1989; in Vollzug ab 9. November 1989.
Ziff. 2
1 Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 451 840.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Verkehr und Fremdenverkehr, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Transportunternehmen» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Referen - dum und Initiative 7 dem fakultativen Finanzreferendum.
7 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 24–66 09.11.1989 09.11.1989 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.1989 09.11.1989 Erlass Grunderlass 24–66