Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.94)
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserunge... (713.94)
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn
Grossratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn vom 20. Juli 1995 (Stand 20. Juli 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 1994
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 lit. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971 in Ausführung von Art. 56 und 60 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957
2 sowie von Art. 12 und 31 der eidgenössischen Verordnung über den Vollzug des sechsten und siebenten Abschnittes des Eisenbahngesetzes vom 19. Dezember 1958
3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der 6. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie den Kantonen St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Thurgau einerseits und der Bodensee-Toggenburg-Bahn anderseits über die Finanzierung technischer Verbesserungen der Bodensee-Toggenburg-Bahn unter der Vorausset - zung bei, dass sich der interkantonale Kostenverteilschlüssel nach dem Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 5. Mai
1995 richtet.
2 Die Regierung wird ermächtigt, die Vereinbarung im Namen des Kantons St.Gallen zu unterzeichnen.
1 ABl 1995, 215.
2 SR 742.101 .
3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisen - bahngesetz (Abgeltungsverordnung) vom 18. Dezember 1995, SR 742.101.1 .
4 Vom Grossen Rat erlassen am 11. Mai 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juli 1995; in Vollzug ab 20. Juli 1995.
Ziff. 2
1 Für die vom Staat zu tragenden Kosten wird ein Kredit von Fr. 12 007 380.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto 2190.950.02 «Amt für öffentlichen Verkehr und Tou - rismus, Beiträge an den öffentlichen Verkehr, Investitionshilfe an private Trans - portunternehmen» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
5
5 Art. 7 bis Abs. 1 lit. b RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–127 20.07.1995 20.07.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.07.1995 20.07.1995 Erlass Grunderlass 30–127