Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Re... (971.3)
Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Re... (971.3)
Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 8. Mai 1974
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1974
2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971
4 bei.
2. 2.
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
5
1 nGS
9,
544. In Vollzug ab 1. Juli 1974.
2 ABl
1974,
270.
3 sGS 111.1.
4 sGS 971.31 und Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971, SR 281.22.
5 Der Regierungsrat hat den Beitritt mit Schreiben vom 21. Mai 1974 mitgeteilt.