Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerisc... (325.912)
Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerisc... (325.912)
Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen
Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen vom 22. September 1985 (Stand 31. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. März 1984
1 Kenntnis genom - men und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 17 802 000.– für den Ausbau des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen werden genehmigt.
2 Der Staat leistet der Stiftung Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital einen Beitrag von Fr. 9 473 000.– an die Baukosten.
3 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 15- jährigen Tilgungsfrist von 1986 bis 2000 belastet. Ziff. 2
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu.
3 In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
1 ABl 1984, 941 ff.
2 nGS 20–98. Vom Grossen Rat erlassen am 27. Februar 1985; in der Volksabstimmung ange - nommen worden und rechtsgültig geworden am 22. September 1985; Ziff. 4, 5 und 7 in Vollzug ab 1. Januar 1986, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 23. September 1985.
Ziff. 3
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4 *
... Ziff. 5 * ... Ziff. 6 *
... Ziff. 7
1 Der Grossratsbeschluss über die Leistung eines Staatsbeitrages an den Neubau und den Betrieb eines ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals in St.Gallen vom 22. Oktober 1961
3 wird aufgehoben. Ziff. 8
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative 4 dem obligatorischen Finanzreferendum. Ziff. 9
1 Dieser Beschluss wird ab dem Tag nach der Annahme durch das Volk angewen - det.
2 Ziff. 4, 5 und 7 werden ab 1. Januar 1986 angewendet.
3 sGS 325.912 .
4 sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–98 22.09.1985 01.01.1986 Ziff. 4 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe Ziff. 5 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe Ziff. 6 aufgehoben 47–44 31.01.2012 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1985 01.01.1986 Erlass Grunderlass 20–98
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 4 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 5 aufgehoben 47–44
31.01.2012 keine Angabe Ziff. 6 aufgehoben 47–44