Monitoring Gesetzessammlung

Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentliche... (212.31)

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Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentliche... (212.31)

Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang

des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang ausserordentlichen Lehrgang vom 7. August 1990
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
2 als Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Anwendbares Recht

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in den ausserordentlichen Lehrgang richtet sich nach dem Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars vom 21. November 1984
3 , soweit dieses Reglement keine besonderen Vorschriften enthält. Zulassung Zulassung

Art. 2. Art. 2.

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer: a) eine Berufsausbildung abgeschlossen hat; b) wenigstens zwei Jahre im Beruf oder als Hausfrau tätig war; c) am Unterricht in den obligatorischen Fächern teilnehmen kann. Eintritt Eintritt

Art. 3. Art. 3.

1 Der Eintritt erfolgt in das erste Semester. II. Aufnahmeprüfung Prüfungsfächer und Einzelprüfungen Prüfungsfächer und Einzelprüfungen

Art. 4. Art. 4.

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst Einzelprüfungen in fünf Prüfungsfächern: a) eine mündliche und eine schriftliche Prüfung in Deutsch, b) eine praktische Prüfung im bildnerischen Bereich; c) eine praktische Prüfung in Musik; d) eine praktische Prüfung in Rhythmik; e) eine praktische Eignungsprüfung. Eignungsprüfung Eignungsprüfung

Art. 5. Art. 5.

1 Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer: a) in den übrigen Prüfungsfächern die Summe der Fachnoten von 16 erreicht; b) höchstens eine Fachnote unter 4 aufweist; c) keine Fachnote unter 3 aufweist.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Aufnahmeprüfung nicht bestanden. Fachnoten Fachnoten

Art. 6. Art. 6.

1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Noten für die Einzelprüfungen.
3 In Prüfungsfächern, in denen nur eine Prüfung stattfindet, ist die Note der Einzelprüfung die Fachnote. III. Aufnahme Notensumme Notensumme
IV. Schlussbestimmungen Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 9. Art. 9.

1 Dieses Reglement wird nach Genehmigung des Regierungsrates ab 21. August 1990 angewendet. Im Namen des Erziehungsrates, Der Präsident: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling, Landammann Der Sekretär: Werner Stauffacher Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Das Aufnahmereglement des kantonalen Kindergärtnerinnenseminars für den ausserordentlichen Lehrgang wird in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
4 genehmigt. St.Gallen, 14. August 1990 Der Landammann: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. September 1990, SchBl
1990, Nr. 9. Vom Regierungsrat genehmigt am 14. August 1990, im Amtsblatt veröffentlicht am 20. August 1990, ABl
1990,
1801; in Vollzug ab
21. August 1990.
2 sGS 215.1.
3 sGS 212.3.
4 sGS 215.1.
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