Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegek... (853.11)
    CH - BL

    Regierungsratsverordnung über das Verfahren zur Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen

    1 GS 28.145, SGS 853
    2 GS 28.145, SGS 853
    28 - 1.1.1985 Vom 22. November 1983 GS 28.401 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 6 Absatz 4 des Pflegekindergesetzes vom 22. April 1982
    1 beschliesst:

    § 1 Zuständigkeit

    Die Anerkennung als Fachstelle im Pflegekinderwesen zur Durchführung der Gemeindeaufgaben gemäss § 6 Absatz 3 des Pflegekindergesetzes
    2 wird von der Erziehungsdirektion erteilt.

    § 2 Gesuche

    Gesuche um Anerkennung sind der Erziehungsdirektion mit allen zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, insbesondere bezüglich der Erfordernisse gemäss § 3, einzureichen.

    § 3 Erfordernisse

    1 Die Organisation muss über haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter verfügen, w elche zur Ausübung spezieller Aufgaben im Pflegekinderwesen von ihrer Per- sönlichkeit und ihrer Ausbildung her befähigt sind.
    2 Örtliche und regionale Tagesmüttervereine, welche die Anforderungen der Pro Juventute erfüllen, können auf Antrag der Vormundschaftsbehörde als Fach- stellen im Teilbereich Tagespflege anerkannt werden. Rechte und Pflichten dieser Fachstellen sind durch die Vormundschaftsbehörde vertraglich zu regeln.

    § 4 Meldepflicht

    Die Übertragung von Aufgaben an anerkannte Fachstellen ist von der Vormund- schaftsbehörde dem Jugendsozialdienst der Erziehungsdirektion mitzuteilen.

    § 6 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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