Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (512.15)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (512.15)

Verordnung über die vordienstliche Ausbildung (VAusb)

(VAusb) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹,
verordnet:
¹ SR 510.10
Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fach­bereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 ² Ausbildungskurse
¹ Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule zugelassen werden.
² Für die einzelnen Ausbildungskurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 4 ³ Ausbildungsleiterkurse
¹ Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Ausbildungsleiterkurse durchführen.
² Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee, ehemalige Angehörige der Armee und Dritte zugelassen werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 5 Leistungen des Bundes
¹ Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Material und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.⁴
² Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
a. für die Organisation und Durchführung der Kurse;
b. an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktio­näre.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4307 ).
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 1960⁵ über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1960 334 , 1962 814 , 1964 265 Art. 11 Abs. 2 Bst. e, 1965 879, 1970 22 Art. 1 Bst. c, 1975 2318, 1985 685 Ziff. I 9]
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁶
⁶ Die Änderungen können unter AS 2003 4599 konsultiert werden.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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