Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (172.041.14)
Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (172.041.14)
Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz (Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)
(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ) vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
¹ Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
a. Gutachten und Rechtsauskünfte;
b. Auskünfte aus Registern.
² Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
a. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
b. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
c.²
der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
d. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004³.
² Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
³ SR 152.3
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴.
⁴ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung
¹ Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Oktober 1985⁵ über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.
⁵ [ AS 1985 1699 ; 1993 1260 ; 1999 3480 Art. 17 Ziff. 1]
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.