Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbild... (126.385.5)
    CH - SO

    Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 unterstehenden Lehrkräfte

    1 Altersentlastung für die dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
    1985 unterstehenden Lehrkräfte KRB vom 24. Juni 1987 Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
    1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

    11. November 1986 und den Anträgen der vorberatenden Kommission

    vom 3. Juni 1987 beschliesst:

    § 1. Grundsatz

    Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.

    § 2. Geltungsbereich

    Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember
    1985
    2 ) unterstehenden Lehranstalt unter Einbezug der an anderen kanto- nalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.

    § 3. Dauer und Umfang

    Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden.

    § 4. Beginn des Anspruchs

    Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljah- res, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.

    § 5. Unentgeltlichkeit

    1 Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetz- liche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.
    2 Der Kanton leistet seine Subventionen auch an die altersentlasteten Stunden.
    3 Für die Entrichtung der Haushaltszulage wie auch der Kinderzulage gilt

    § 11.

    ________________
    1 ) BGS 416.111.
    2 ) BGS 416.111.
    2

    § 6. Anstellungsform

    1 Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Al- tersentlastung nicht massgebend.
    2 Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

    § 7. Besoldete Entlastungen

    Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenpla- nes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan, usw.) besoldet entlastet wird, hat Anspruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von we- nigstens 2/3 des Pflichtpensums erteilt.

    § 8. Unbesoldete Entlastungen

    In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung.

    § 9. Nebenbeschäftigungen

    1 Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem kantonalen Amt für Be- rufsbildung und Berufsberatung anzuzeigen. Dieses leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs-Departement weiter.
    2 Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Ne- benbeschäftigungen altersentlasteter Berufsschullehrer.
    3 Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regie- rungsrat Beschwerde geführt werden.

    § 10. Zusatzstunden

    1 Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatz- stunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.
    2 Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.

    § 11. Zulagen

    Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltszulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.

    § 12. Pensionskasse

    Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche ge- genüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

    § 13. Unterricht an mehreren Schulen

    Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regie- rungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.

    § 14. Vollzug

    Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

    § 15. Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am 16. Oktober 1987 in Kraft.
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