Vertrag (0.946.116.49)
Vertrag (0.946.116.49)
Vertrag
Art. 1 Vertragszweck
Art. 2 Anwendungsfälle
Art. 3 Definitionen
Art. 4 Leistungsursprung
Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt
Art. 6 Bestimmung des Versicherers
Art. 7 Rückversicherungsanteil
Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers
Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers
Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung
Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs
Art. 12 Regressmassnahmen
Art. 13 Verfahrensregeln
Art. 14 Umschuldung
Art. 15 Währung
Art. 16 Schiedsverfahren
Art. 17 Inkrafttreten, Kündigung und Vertragsänderung
Art. 18 Vertragssprachen
Handelnd für die Peter W. Silberschmidt | Handelnd für die Republik Polen: Jaroslaw Biernacki |
Anlage 1
Einzelheiten zu den Fazilitäten von KUKE AG
Fazilität | Deckungssatz | Gedeckte Risiken | Bemerkungen |
Lieferantenkredit privater Schuldner (Kreditrisiko) | Bis zu 85 % für kommerzielle Risiken Bis zu 90 % für politische Risiken und Naturkatastrophen | Kommerzielle und politische Risiken: Kommerzielle Risiken umfassen:
| Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kreditlaufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur Fälligkeit. Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. Keine Deckung von Verzugszinsen. |
Lieferantenkredit öffentlicher Schuldner (Kreditrisiko) | Bis zu 90 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen:
| Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kreditlaufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur Fälligkeit. Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. Deckung für öffentliche Schuldner wird gewährt, wenn der Käufer oder der Garant öffentliche Behörden in beliebiger Form darstellen, welche weder rechtlich noch administrativ insolvent erklärt werden können. Das kann entweder ein souveräner Schuldner (ein Schuldner, der volles Vertrauen und Kredit als Staat verkörpert) oder jede andere öffentliche Institution sein, wie regionale, Gemeinde- oder parastaatliche Behörden oder andere öffentliche Institutionen sein. Keine Deckung von Verzugszinsen. |
Käuferkredit privater Schuldner | Bis zu 100 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen:
| Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanzinstitutionen gewährt werden, die die einen Kredit mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungsverpflichtungen nach einem Kreditvertrag und umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungsprämie decken. Wenn die Erfüllung eines Vertrags durch den Versicherten wegen einer Entscheidung der polnischen Regierung oder wegen den Weisungen von KUKE an den Versicherten nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte zu einer Entschädigung in der Höhe der Strafzahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen Vertragsverletzung zu zahlen hat. Die Deckung ist bis zur Fälligkeit gültig. Keine Deckung von Verzugszinsen. Karenzfrist: 3 Monate Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. |
Käuferkredit öffentlicher Schuldner | Bis zu 100 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen:
| Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanzinstitutionen gewährt werden, die die einen Kredit mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungsverpflichtungen nach einem Kreditvertrag und umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungsprämie decken. Wenn die Erfüllung eines Vertrags durch den Versicherten wegen einer Entscheidung der polnischen Regierung oder wegen den Weisungen von KUKE an den Versicherten nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte zu einer Entschädigung in der Höhe der Strafzahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen Vertragsverletzung zu zahlen hat. Die Deckung ist bis zur Fälligkeit gültig. Keine Deckung von Verzugszinsen. Karenzfrist: 3 Monate Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. |
Fabrikationsrisiko privater Schuldner | Bis zu 85 % für kommerzielle Risiken Bis zu 90 % für politische Risiken | Unmöglichkeit des Versicherten, einen Exportvertrag als Folge des Eintritts eines kommerziellen oder politischen Risikos zu erfüllen;
Politische Risiken umfassen:
| Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten und Aufwendungen des Versicherten für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenzfrist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. |
Fabrikationsrisiko öffentlicher Schuldner | Bis zu 90 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen:
| Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten und Aufwendungen des Versicherten für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenzfrist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. |
Deckung von Garantierisiken | Entsprechend dem Status des Schuldners | Entsprechend dem Status des Schuldners | Die Deckung kann für Vorauszahlungs- oder Erfüllungsgarantien zur Anwendung kommen. Garantiedeckung wird üblicherweise als Zusatz zur Fabrikationsrisikodeckung für private oder öffentliche Schuldner gewährt. |
Anlage 2
Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG
I
Fazilität: | Forderungsdeckung |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag |
Gedeckte Risiken: |
|
II
Fazilität: | Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbstbehalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Selbstkosten |
Gedeckte Risiken: | Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland. |
III
Fazilität: | Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) |
Art: | Garantie |
Garantienehmer: | Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) |
Versicherungsbedingungen: | Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie |
Selbsthalt des Exporteurs: | mindestens 5 % |
Prozentsatz der Deckung: | maximal 95 % |
Berechnungsgrundlage: | Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie |
Gedeckte Risiken: |
|
Anlage 3
Verfahrensregeln (Art. 13)
§ 1 Vorbemerkung
§ 2 Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort
§ 3 Endgültiger Antrag und endgültige Antwort
§ 4 Prämien
§ 5 Schadenfall
§ 6 Rückflüsse
§ 7 Ende der Verpflichtungen
Anhang A
Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil
Beispiel 1
Beispiel 2
Beispiel 3
Beispiel 4
Beispiel 5
Beispiel 6
Politische Risiken: | 95 % |
Wirtschaftliche Vorversandrisiken: | 85 % |
Wirtschaftliche Forderungsrisiken: | 90 % |
Durchschnittssatz: | 90 % |
Anhang B
Vorläufiges Antragsformular
Anhang C
Vorläufiges Antwortformular
Anhang D
Endgültiges Antragsformular
Anhang E
Endgültiges Antwortformular
Anhang F
Policenausstellungsformular
Fälligkeitsdatum: | Betrag: | Prämienanteil: | an Rückversicherer zu |