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    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001

    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes Vom 25. Juni 2001
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2 neu eingefügt durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 536)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes vom 25. Juni 200106.07.2001
    Eingangsformel06.07.2001
    § 131.12.2010
    § 201.01.2010
    § 301.01.2010
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Das für die innere Landesverwaltung zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung die Bestimmungen, die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zur Ausfüllung von Ausbildungsordnungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

    § 2

    Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Abs. 2 des BBiG in dem Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter Träger der Sozialversicherung, soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, zu bestimmen.

    § 3

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 25. Juni 2001
    Die Präsidentin des Landtags
    Lieberknecht
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