AbfVG§6Abs1StVtrG BE
    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes Vom 24. November 2000

    Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung
    einer gemeinsamen Einrichtung
    nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
    Vom 24. November 2000
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 24. November 200003.12.2000
    Eingangsformel03.12.2000
    § 103.12.2000
    § 203.12.2000
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes zwischen allen Bundesländern
    wird zugestimmt.
    (2) Der Staatsvertrag
    wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der
    Staatsvertrag in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Eberhard Diepgen
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