AGBVormVG
    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) Vom 5. Oktober 1999

    Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes
    (AGBVormVG) Vom 5. Oktober 1999
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 4 und 5 aufgehoben durch Anlage Nr. 93 des Gesetzes vom 22.10.2008 (GVBl. S. 294)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) vom 5. Oktober 199910.10.1999
    Eingangsformel10.10.1999
    § 1 - Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen10.10.1999
    § 2 - - aufgehoben -02.11.2008
    § 3 - Anerkennung vergleichbarer Prüfungen10.10.1999
    § 4 - - aufgehoben -02.11.2008
    § 5 - - aufgehoben -02.11.2008
    § 6 - Inkrafttreten10.10.1999
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

    Bei der Bemessung der nach
    § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es
    1.
    einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
    § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
    vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat,
    2.
    einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des
    § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
    gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat.

    § 2

    - aufgehoben -

    § 3 Anerkennung vergleichbarer Prüfungen

    Einer mit Erfolg abgelegten Prüfung nach
    § 1 stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, die auf Grund landesrechtlicher Ausführungsvorschriften zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden und wenn aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des
    § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes
    die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

    § 4

    - aufgehoben -

    § 5

    - aufgehoben -

    § 6 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Eberhard Diepgen
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren