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Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 (0.632.401.2)

CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1 (0.632.401.2)

Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 1

Abgeschlossen am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische. Ratifikation mitgeteilt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten am 1. Januar 1973 (Stand am 1. Februar 2025) ¹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änd. des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, von der BVers genehmigt am 8. Dez. 2004, in Kraft seit 30. März 2005 ( AS 2005 1533 ; BBl 2004 5965 ). ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 ( AS 1972 3111 )
Art. 1 Allgemeine Grundsätze
1.  Die Bestimmungen des Abkommens³ finden auf die in den Tabellen I und II genannten Erzeugnisse Anwendung, sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist.
2.  Insbesondere dürfen die Vertragsparteien auf diese Erzeugnisse keine Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung, einschliesslich Agrarteilbeträgen, erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben.
3.  Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten entsprechend für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum⁴ auf das Fürstentum Liechtenstein.
³ SR 0.632.401
⁴ BBl 1992 IV 1
Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
1.  Das Abkommen⁵ schliesst nicht die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen aus, um Unterschiede in den Kosten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die in die Herstellung der in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse eingehen, auszugleichen. Dabei handelt es sich um die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren und die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.
2.  Ergreift eine Vertragspartei interne Massnahmen, die zu einer Preissenkung der Rohstoffe für die verarbeitende Industrie führt, so werden diese Massnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge berücksichtigt.
⁵ SR 0.632.401
Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
1.  Die schweizerischen Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge auf Einfuhren berücksichtigt werden, dürfen weder den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für den jeweiligen landwirtschaftlichen Rohstoff überschreiten, noch den tatsächlich von der Schweiz angewendeten Einfuhrzoll, der auf den landwirtschaftlichen Rohstoff bei Einfuhr in unverarbeiteter Form erhoben wird.
2.  Die Einfuhrregelung der Schweiz für die in Tabelle I genannten Erzeugnisse ist in Tabelle IV aufgeführt.
3.  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Erhebung von Agrarteilbeträgen auf Einfuhren gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1460/96 in der geänderten Fassung einführen.
Art. 4 Preisausgleichsmassnahmen bei Ausfuhren
1.  Die schweizerischen Ausfuhrerstattungen oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf Ausfuhren in die Gemeinschaft für in der Tabelle I genannte Erzeugnisse dürfen den Unterschied zwischen dem schweizerischen Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt und dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft für die in der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe, multipliziert mit den tatsächlich eingesetzten Mengen, nicht überschreiten. Entspricht der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft oder niedriger ist er niedriger, so liegt der Wert der Ausfuhrerstattung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung bei Null.
2.  Liegt der schweizerische Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft, so kann die Gemeinschaft Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2, nämlich die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 in der geänderten Fassung oder die vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung einführen.
3.  Auf Zucker (HS–Positionen 1701, 1702 und 1703), der in der Herstellung der in Tabelle I und Tabelle II genannten Erzeugnisse verwendet wird, dürfen die Vertragsparteien weder eine Ausfuhrerstattung noch eine vollständige oder teilweise Erstattung, Erlassung oder Nichterhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung gewähren.
Art. 5 Referenzpreise
1.  Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe auf den Inlandsmärkten der Gemeinschaft und der Schweiz sind in Tabelle III aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien legen dem Gemischten Ausschuss regelmässig, mindestens einmal jährlich, die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden. Die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt, die vorgelegt werden, haben der tatsächlichen Preissituation im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu entsprechen. Es handelt sich dabei um die üblicherweise im Grosshandel oder während des Herstellungsprozesses von der verarbeitenden Industrie zu zahlenden Preise. Ist ein landwirtschaftlicher Rohstoff für die verarbeitende Industrie oder einen Teil der verarbeitenden Industrie zu einem niedrigeren Preis als dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis verfügbar, so werden die gemeldeten Referenzpreise für den Inlandsmarkt entsprechend angepasst.
3.  Der Gemischte Ausschuss legt die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisunterschiede für die in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe auf der Grundlage der Informationen fest, die die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Schweizerische Bundesverwaltung bereitstellen. Falls dies für die Wahrung der relativen Präferenzspannen erforderlich ist, werden die in Tabelle IV aufgeführten Grundmengen für landwirtschaftliche Rohstoffe angepasst.
4.  Vor Anwendung dieses Protokolls überprüft der Gemischte Ausschuss die Inlandsmarkt-Preise für die in der Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäss den Artikeln 3 und 4.
Art. 6 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit
Im Anhang zu diesem Protokoll sind besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit festgelegt.
Art. 7 Änderungen
Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Tabellen, die Anhänge dieser Tabellen und den Anhang zu diesem Protokoll zu ändern.

Tabelle I ⁶

⁶ Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 31. Januar 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2006 ( AS 2006 1163 ).

Erzeugnisse, für die Preisausgleichsmassnahmen gelten

HS-Position
Nr.

Warenbeschreibung

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

.10

–  Joghurt:

ex 

.10

–  –  aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

.20

–  Milchstreichfette

ex 

.20

–  –  mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr bis 75 GHT

1517

Margarine; geniessbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

.10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 

.10

–  –  mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  mit einem Milchfettgehalt vom mehr als 10 GHT bis 15 GHT

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.10

–  Kartoffeln:

ex 

.10

–  –  in Form von Mehl, Griess und Flocken

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

.20

–  Kartoffeln:

ex 

.20

–  –  in Form von Mehl, Griess und Flocken

2008

Früchte, Nüsse und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

.11

–  –  Erdnüsse:

ex 

.11

–  –  –  Erdnussbutter

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und
Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
    Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage
    von Kaffee:

.12

–  –  Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate
        oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 

.12

–  –  –  mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
            Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
             Stärke oder mehr

.20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf
    der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der
    Grundlage von Tee oder Mate:

ex 

.20

–  –  mit einem Gehalt von 1,5 GHT Milchfett oder mehr, von 2,5 GHT
        Milcheiweiss oder mehr, von 5 GHT Zucker oder mehr oder von 5 GHT
        Stärke oder mehr

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.20

–  Tomatenketchup und andere Tomatensossen

.90

–  andere:

ex 

.90

–  –  ausgenommen Mango-Chutney, flüssig

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.10

–  Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe:

ex 

.10

–  –  mit einem Gehalt von mehr als 1 GHT Milchfett, 1 GHT andere Fette oder
        mehr als 5 GHT Zucker

.90

–  andere

2202

Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser,
mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

.90

–  andere:

ex.90

–  –  Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

.90

–  andere:

ex.90

–  –  ausgenommen Traubensaftkonzentrat mit Zusatz von Alkohol

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

.10

–  Casein

.90

–  andere:

[tab]
ex 
[tab]
.90
[tab]
–  –  andere als Caseinleime

Tabelle II ⁷

⁷ Bereinigt gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 2/2006 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 31. Januar 2006 ( AS 2006 1163 ) und Art. 1 Bst. a des Beschlusses Nr. 1/2017 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU vom 8. Febr. 2017, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 2149 ).

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