Monitoring Gesetzessammlung

Einrichtung von Sicherheitsbeiräten bei den Gemeinden

DE - Landesrecht Bayern

Einrichtung von Sicherheitsbeiräten bei den Gemeinden

Einrichtung von Sicherheitsbeiräten bei den Gemeinden

 
 
 
 
 
An
die Regierungen
 
die Landratsämter
 
die Gemeinden
nachrichtlich an
 
den Verband der bayerischen Bezirke
 
den Bayerischen Städtetag
 
den Bayerischen Landkreistag
 
den Bayerischen Gemeindetag
 
 
Die Gemeinden haben nach Art. 83 BV und Art. 6 LStVG die Aufgabe der örtlichen Polizei beziehungsweise der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies umfasst insbesondere kriminalitätsverhütende Maßnahmen mit örtlichem Bezug.
Um die Gemeinden bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen, wird die Einrichtung von „Sicherheitsbeiräten“ angeregt. Beiliegende Mustersatzung (
Als
 
 
Über die Einrichtung von Sicherheitsbeiräten entscheidet die Gemeinde im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts.
Einrichtung, Besetzung und Wirkungskreis des Sicherheitsbeirates liegen im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Eine eigenständige Außenwirkung des Sicherheitsbeirates ist nach der Mustersatzung nicht vorgesehen.
Der Geschäftsgang des Sicherheitsbeirates orientiert sich an den vergleichbaren kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
 
I. A.
 
 
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
 
 
EAPl 131
 
GAPl 2116
AllMBl 1994 S. 127
 
 
 

Anlagen 

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