Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155.1)
Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (813.155.1)
Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich
1 VVO TO USZ
813.155.1 Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (VVO TO USZ) (vom 15. Mai 2024)
1 Die Spitaldirektion, gestützt auf §
29 der Taxordnung des Universitätsspitals Zürich vom
7. Dezember 2022 (TO USZ)
2 , beschliesst:
Begriffe
§ 1.
1 Als stationäre Behandlung ge lten Aufenthalte im Spital: a. von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung , Behandlung und Pflege, b. von weniger als 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege einer Patientin oder eines Patienten, wenn sie oder er wäh rend mindestens einer Nacht ein Bett belegt, c. wenn eine Patientin oder ein Patient in ein anderes Spital über wiesen wird, d. wenn eine Patientin oder ein Pati ent im Universitätsspital Zürich stirbt.
2 Alle übrigen Behandlungen gelt en als ambulante Behandlungen.
Gebühren
für weitere
Leistungen
§ 2.
Weitere Leistungen gemäss §
10 TO USZ werden gemäss An hang 1 verrechnet.
Gebühren
für ambulante
Behandlungen
§ 3.
Die Gebühren für ambulante Behandlungen gemäss §
13 TO USZ ergeben sich aus Anha ng 2 dieser Verordnung.
Gebühren
für stationäre
Behandlungen
§ 4.
1 Die Grundtaxe nach §
14 TO USZ ermittelt sich aus einem für das gesamte Universitätsspital Zü rich gültigen Basisfallwert (Spital- Baserate genannt) für akutsomatische Behandlungen oder einem Basis tageswert (Spital-Dayrate genannt) für psychiatrische Behandlungen.
2 Die Spital-Baserate und -Dayrate werden mit einem aufgrund der jeweiligen Fallschwere pro stat ionäre Behandlung ermittelten Wert multipliziert und ergeben, zuzüglich Abgeltung für Mehrleistungen und weitere Leistungen gemäss §§
9 und 10 TO USZ, den Rechnungsbetrag aus der Grundtaxe.