Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (862.11)
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (862.11)
Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
1 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (vom 1. Oktober 1999)
1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
7 a Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über die Gebäudeversiche rung vom 2. März 1975
2 , beschliesst: I. Schätzungsexperten
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§ 1.
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1 Die Direktion der Gebäudevers icherung bezeichnet die Schätzungsexperten.
2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus. II. Versicherungspflicht
Gebäude
§ 2.
1 Versicherungspflichtiges Gebä ude ist jedes nicht beweg liche Erzeugnis der Bautätigkeit, da s überdacht ist, benutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten. Baumaterialien und Baut eile, die durch endgül tigen Einbau Bestand teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.
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3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten gelten nicht als Gebäude.
Gebäude
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ähnliche
Objekte
§ 3.
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg liche Erzeugnisse der Ba utätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit wie Gebäude aufweisen und als Daue reinrichtung erstellt sind, wie gedeckte Brücken, offe ne Bassins, Klärbeck en und Aussichtstürme.
Umfang der
Versicherung
§ 4.
1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, die normalerweise zu diesem ge hören und im Eigentum des Gebäude eigentümers, des Mieter s, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be schädigung des Gebäudes oder nich t ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.
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a. Im
Allgemeinen