Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Leitungskataster (215.341.5)

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Verordnung über den Leitungskataster (215.341.5)

Verordnung über den Leitungskataster

1 215.341.5 Verordnung über den Leitungskataster (VLK) vom 11.11.2015 (Stand 01.01.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 bis 5, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 67 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8. Juni 2015 (KGeoIG) 1 ) , auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1

Inhalt
1 Der digitale Leitungskataster umfasst die Leitungen für Wasser, Abwasser in kl. Strassenentwässerung, Elektrizität, Fernwärme, Gas, Tele- und Kabelkom munikation (Art. 49 Abs. 2 KGeoIG) auf dem gesamten Gemeindegebiet.
2 Die Gemeinde kann mit Zustimmung des Amtes für Geoinformation kommu nale Erweiterungen des Inhalts des Leitungskatasters vorschreiben.

Art. 2

Informationstiefe
1 Das Amt für Geoinformation gibt das Geodatenmodell für den Leitungskatas ter vor. Dieses richtet sich nach der SIA-Norm 405 2 ) .
2 Das Amt für Geoinformation kann nach Rücksprache mit den Gemeinden Vorgaben zu kantonalen Erweiterungen des Geodatenmodells machen.
3 Die Gemeinde kann im Einzelfall das Geodatenmodell des Kantons erweitern und Genauigkeitsanforderungen an den Leitungskataster festlegen, die über die Vorgaben des Kantons hinausgehen. Die Erweiterungen bedürfen der Ge nehmigung durch das Amt für Geoinformation.

Art. 3

Aufsicht über den Leitungskataster
1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2 Es koordiniert den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters.
3 Es unterstützt die Datenverwaltungsstellen beim Datentransfer von überkom munalen Werken.
1) BSG 215.341
2) SN 532 405,Stand 2012 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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