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Verordnung zum Registergesetz (25a)

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Verordnung zum Registergesetz (25a)

Verordnung zum Registergesetz

Nr. 25a Verordnung zum Registergesetz (Registerverordnung) vom 27. November 2009 (Stand 1. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 9, 10 Absatz 5, 11 Absatz 4, 20 Absatz 3 und 22 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Aufbau und Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform
1 Die Gemeinden übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Wei
- sungen unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform nach § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009
2
.

§ 2

Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters
1 Folgende Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Wei
- sungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 10 Absatz 3 des Registergeset
- zes zur Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters: a. die Baubewilligungsbehörden der Gemeinden, b. * die Dienststelle Raum und Wirtschaft, c. die Gebäudeversicherung Luzern
3 .
1 SRL Nr.
25
2 SRL Nr.
25 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 431
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