Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (817.1)
Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung (817.1)
Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung
1 VVO zur Lebensmittel- und Gebr auchsgegenstä ndegesetzgebung
817.1 Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände gesetzgebung (VVLG) (vom 5. März 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bu ndesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz)
4 und auf
§ 45 des Gesundheitsgeset
zes vom 2. April 2007
3 , beschliesst:
Zuständigkeiten
§ 1.
1 Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmi ttel und Gebrauchsgegenstände zuständig, soweit dieser dem Kanton übertragen ist.
2 Es kann für Amtsstellen und Pr ivate Laboruntersuchungen durch führen und weitere Dienstleistungen erbringen. Es erhebt dafür kosten deckende Gebühren.
b. Ausnahmen
§ 2.
1 Das Veterinäramt (VETA) ist in folgenden Bereichen zustän dig: a. Tierproduktion und Primärproduktio n von tierischen Lebensmitteln, b. Schlachten und Fleischkontrolle, c. bewilligungspflichtige Zerlegereien, soweit diese keine andere be willigungspflichtige Tätigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 der Lebensmit tel- und Gebrauchsgegenständever ordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
5 ausüben.
2 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) ist im Bereich der Pri märproduktion von Pflanzen zuständig.
Häufigkeit
der Betriebs
-
kontrollen
§ 3.
Soweit das Bundesrecht nichts a nderes vorschreibt, richtet sich die Häufigkeit der Kontrollen na ch dem gesundheitlichen Gefährdungs potenzial eines Betriebs und den bi sherigen Kontrollergebnissen. Melde pflichtige Änderungen im Betrie b können Anlass für zusätzliche Kont rollen sein.
Meldestellen
und Betriebs
-
register
§ 4.
1 Die Betriebe reichen die Meldun gen bei folgenden Stellen ein: a. dem VETA Meldungen gemäss Art.
20 Abs.
1 und 3 LGV in den Bereichen gemäss §
2 Abs. 1, b. dem KLZH Meldungen gemäss Art. 20 Abs. 1 und 3 LGV in den übrigen Bereichen,
a. Grundsatz