Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern (436.723)
Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern (436.723)
Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
1 436.723 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern vom 17.08.1988 (Stand 01.07.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität 1 ) , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Kirchlich-theologische Maturitätskommission
Art. 1
1 Die Kirchlich-theologische Maturitätskommission (im weiteren Kommission genannt) ist Prüfungsbehörde für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfun gen.
2 Die Kommission setzt sich aus vier von der Evangelisch-theologischen Fakul tät vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Staatsvertrete rin bzw. einem Staatsvertreter zusammen.
3 Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf ei ne Amtsdauer von vier Jahren. *
4 Die Kommission konstituiert sich selbst.
5 Die Kommission kann für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfun gen ihr nicht angehörende Expertinnen und Experten und in Ausnahmefällen dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern nicht angehörende Examinatorinnen und Examinatoren beiziehen.
6 Die Geschäftsführung wird von der Kommission selber besorgt. In besonde ren Fällen kann das Sekretariat der kantonalen Maturitätskommission bean sprucht werden; die Entschädigung hiefür beantragt die Kommission bei der Bildungs- und Kulturdirektion. *
1) Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1988 d 194 | f 199