Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (861.211)
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (861.211)
Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
1 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen
861.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen (vom 14. September 2010)
1 ,
2 Die Direktion der Gebäudev ersicherungsan stalt (GVZ), gestützt auf §
36 Abs. 2 des Gesetzes üb er die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: A. Organisation
Kategorien
der Feuerwehr
§ 1.
1 Die Feuerwehren werden in ei ne der folgenden Kategorien eingeteilt: a. Ortsfeuerwehr, b. Stützpunktfeuerwehr, c. Berufsfeuerwehr, d. Betriebsfeuerwehr ode r Betriebslöschzug.
2 Die Kategorie bestimmt die An forderungen bezüglich Organi sation, Einsatzbereitschaft, Ausb ildung und Ausrüstung einer Feuer wehr.
Gliederung
der Feuerwehr
§ 2.
1 Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz züge und Spezialdienste wie Sa nitäts- und Verkehrsdienst.
2 Die Angehörigen der Spezialdien ste können in die Einsatzzüge eingegliedert werden.
Mannschafts
-
bestand
§ 3.
4
1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be trieben die minimalen Mannschaftsbe stände so fest, dass die Leis tungsvorgaben ge währleistet sind.
2 Zur Erfüllung der Leistungsvor gaben können die Gemeinden mit Nachbargemeinden Vereinba rungen abschliessen.
Betriebs
-
feuerwehren
und -löschzüge
§ 4.
1 Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort gemeinde und der GVZ erfolgen.
2 Die GVZ legt den minimalen Ma nnschaftsbestand und die Glie derung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges im Ein vernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb schriftlich fest. Diese Vereinbarung ist pe riodisch zu überprüfen.