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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (811.05)

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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (811.05)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung

1 811.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 20.08.2014 (Stand 01.08.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Zweck, Stellung und Funktion
1 Die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEK Bern) ist die zustän dige Ethikkommission für den Vollzug der eidgenössischen Humanforschungs gesetzgebung im Kanton Bern.
2 Sie verfügt über ein wissenschaftliches Sekretariat.
3 Sie steht unter der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirekti on und ist dem Gesundheitsamt administrativ zugeordnet. *
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die KEK Bern schlies sen in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine Leistungsvereinba rung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organi sation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 2 ) ab. *
5 Organisation und Geschäftsgang der KEK Bern werden in einem Geschäfts reglement geregelt, das durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek torin oder den Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. *
1) SR 810.30
2) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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