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Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerisch... (215.321.2)

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Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerisch... (215.321.2)

Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches

1 215.321.2 Verordnung betreffend das kantonale Grundbuch und die Einführung des schweizerischen Grundbuches vom 09.12.1911 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 171 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 1 ) betreffend die Einfüh rung des schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 ) , auf Antrag der Justizdirektion, beschliesst:
1 ... *

Art. 1–5

* ...
2 ... *

Art. 6–26

* ...
3 Die Anlage des schweizerischen Grundbuches

Art. 27

Im allgemeinen 1 Grundlage
1 Die Anlage des schweizerischen Grundbuches erfolgt auf Grund der Vermes sungswerke der Gemeinden und des neuen kantonalen Grundbuches.

Art. 28

2 Liegenschaftsverzeichnisse
1 Wo Vermessungswerke nicht bestehen, gelten die Grundbuchblätter des kantonalen Grundbuches als Liegenschaftsverzeichnisse im Sinne des Artikels
40 Schlusstitel ZGB. Wenn die Verhältnisse es erfordern, können besondere Liegenschaftsverzeichnisse angefertigt werden.
2 Die Organe der Gemeinden sind verpflichtet, alle erforderlichen Ergänzungen und notwendigen Feststellungen vorzunehmen.
1) BSG 211.1
2) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses II d 548 | II f 477
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