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Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst (551.331)

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Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst (551.331)

Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst

1 551.331 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst * vom 09.01.1942 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Polizeidirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Dem Kantonalen Polizeikommando ist eine Organisationseinheit für die Be sorgung der erkennungsdienstlichen Belange unterstellt. *

Art. 2

1 Diese Organisationseinheit hat zur Aufgabe, alle im Strafprozess, im administrativen Ausschaffungs-, Ausweisungs- und Anstaltsversetzungsverfah ren, im Straf- oder Versetzungsvollzug und im Rechtshilfeverfahren notwendig werdenden erkennungsdienstlichen Massnahmen auszuführen.
2 Das erkennungsdienstliche Verfahren ist ausserdem zur Identitätsfeststellung von lebenden oder toten Personen zulässig.
3 Die erkennungsdienstliche Personenphotographie darf auf dem Gebiet des Kantons Bern nur vom Erkennungsdienst des Kantonalen Polizeikommandos angewandt werden. *

Art. 3

1 Alle zu Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Verurteilten und Personen, über die sichernde Massnahmen verhängt wurden, sind, sofern sie das 18. Al tersjahr überschritten haben, vor Einlieferung in die Anstalt zur erkennungs dienstlichen Behandlung dem Kantonalen Polizeikommando in Bern zuzufüh

Art. 4

1 Die Angestellten von Staatsanstalten können zur Mithilfe in der erkennungs dienstlichen Behandlung herangezogen werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1942 d 4 | f 4
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