Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (812.51)
Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (812.51)
Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern
1 812.51 Verordnung über den Übergangsrat der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern vom 18.12.2013 (Stand 01.01.2014) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1, 37 Absatz 2 und 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwal tung (Organisationsgesetz, OrG 1 ) ), auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1
Übergangsrat
1 Mit dieser Verordnung wird der Übergangsrat der Universitären Psychiatri schen Dienste Bern (Übergangsrat) als strategisches Gremium der Universitär en Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) eingesetzt.
2 Er ist der Geschäftsleitung der UPD vorgesetzt.
3 Er kann der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Anträge stellen.
4 Organisation und Geschäftsgang des Übergangsrates werden in einem Re glement geregelt, das von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder dem Gesundheits- und Fürsorgedirektor zu genehmigen ist.
Art. 2
Zusammensetzung
1 Der Übergangsrat besteht aus a einer Präsidentin oder einem Präsidenten, b der Rektorin oder dem Rektor der Universität Bern und c weiteren drei bis fünf Mitgliedern.
2 Nicht Einsitz nehmen können Mitglieder des Regierungsrates und von Gemeindeexekutiven sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen oder kommunalen Verwaltung.
1) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-16