Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (341.12)
Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (341.12)
Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring
1 341.12 Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom 26.05.1999 (Stand 01.08.2016) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a des Schweizerischen Strafge setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB 1 ) ) und Artikel 91 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25. Juni 2003 (SMVG 2 ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:
Art. 1
* Grundlage *
1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der besonderen Vollzugsform des Electro nic Monitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesra tes vom 4. Dezember 2009 möglich. *
Art. 2
* Anwendungsbereich
1 Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen * a * anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Mo naten, b * anstelle des Arbeits- und Wohnexternats bei Freiheitsstrafen von mindes tens 18 Monaten für in der Regel drei bis neun Monate.
2 ... *
3 Während des Vollzuges von Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten im Normal vollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugs form des Electronic Monitoring nicht möglich. *
4 ... *
1) SR 311.0
2) BSG 341.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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