Verordnung über die Kaminfegertarife (871.56)
Verordnung über die Kaminfegertarife (871.56)
Verordnung über die Kaminfegertarife
1 871.56 Verordnung über die Kaminfegertarife vom 01.11.2006 (Stand 01.07.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom
20. Januar 1994 (FFG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und Brand schutzkontrollen, einschliesslich der damit verbundenen Meldung von brand schutztechnischen Mängeln.
Art. 2
Reinigungsmethode
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzu wenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
2 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Reinigungsmethode vorschreiben.
2 Tarifansätze
Art. 3
Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach den Richtzeiten und der Grundtaxe oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und der Grundta xe.
1) BSG 871.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-125