Verordnung betreffend Preiskontrolle (942.1)
Verordnung betreffend Preiskontrolle (942.1)
Verordnung betreffend Preiskontrolle
12. Dezember 1973 Verordnung betreffend Preiskontrolle Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 der Allgemeinen Verordnung des Bundesrates vom 11. April 1961 über die geschützten Warenpreise , auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 10. Januar 1973 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne [Überholt] , auf Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 15. Juli 1970 über verbindliche Angaben im Handel und Verkehr mit messbaren Gütern [SR 941.281] (Deklarationsverordnung) und auf Paragraph 4 Absatz 2 Buchstabe b des Dekretes vom 18. Februar 1959 über die Organisation der Direktion der Volkswirtschaft
6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: Kantonale Preiskontrollstelle
Art. 1
Aufgaben Die kantonale Preiskontrollstelle wird mit dem Vollzug der vom Bund auf dem Gebiet der Preise und der Preis- und Mengenanschreibpflicht erlassenen Vorschriften und getroffenen Massnahmen beauftragt. [Fassung vom 26. 2. 2003]
Art. 2
Kontrollen, Delegation Die kantonale Preiskontrollstelle kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Kontrollen und Erhebungen selbst durchführen oder durch die Gemeinde-Preiskontrollstellen (Art. 3), bei Lebensmitteln durch die kantonalen und städtischen Lebensmittelinspektoren sowie durch die Lebensmittelkontrolleure und Ortsexperten der Gemeinden, oder in speziellen Fällen durch besondere Fachexperten durchführen lassen. Gemeinde-Preiskontrollstellen
Art. 3
Mitarbeit der Gemeinden
1 Preisanschreibepflicht verpflichtet.
2 aber der Aufsicht der kantonalen Preiskontrollstelle untersteht.
Art. 4
Organisation
1 können sich zur Errichtung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
2
3
Art. 5
Aufgaben
1 eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen zugewiesen.
2 du Jura bernois und in den Amtsanzeigern erfolgen.