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Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken (215.129.1)

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Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken (215.129.1)

Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken

1 215.129.1 Verordnung über die amtliche und ausseramtliche Schätzung von Grundstücken * (Schätzungsverordnung, SchV) vom 20.09.1995 (Stand 01.12.2015) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 74, 107 und 113 des Einführungsgesetzes vom 28. Mai
1991 zum Zivilgesetzbuch 1 ) (EG ZGB) sowie die Artikel 8 und 19 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht 2 ) (BPG), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren für amtliche und ausseramtliche Schätzungen von Grundstücken.

Art. 2

Amtliche Schätzung
1 Die Gültschätzungskommission ist zuständig für die amtliche Schätzung a des Verkehrswertes von Grundstücken im Zeitpunkt der Erbteilung (Art. 617 bis 619 ZGB 3 ) und Art. 74 EG ZGB 4 ) ), b von Grundstücken für die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 830 ZGB und Art. 107 EG ZGB), c von Grundstücken bei der Errichtung eines Schuldbriefes, sofern dies vom Gläubiger oder von der Gläubigerin verlangt wird (Art. 843 ZGB und

Art. 113 EG ZGB),

d zur Festsetzung der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 848 ZGB und Art. 113 EG ZGB).
1) BSG 211.1
2) BSG 215.124.1
3) SR 210
4) BSG 211.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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