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Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruh... (832.521)

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Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruh... (832.521)

Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer

1 832.521 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom 22.12.1982 (Stand 01.04.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 31 der Eidgenössischen Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeur verordnung/ARV 1 ) ) und Artikel 46 a ff. des Gesetzes vom 29. September 1968 über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, * beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit
1 Kantonale Vollzugsbehörden sind das Polizeikorps des Kantons Bern (Kantonspolizei), die Polizeibehörden der Gemeinden und das Strassenver kehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA). *

Art. 2

Polizei
1 Die Kantonspolizei und die nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom
8. Juni 1997 (PolG 3 ) ) ermächtigten Gemeinden sind für die Strassenkontrollen zuständig. *
2 Diese sind periodisch und systematisch durchzuführen.

Art. 3

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt *
1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die * a * Kontrolle des Einbaus von Fahrtschreibern in die Fahrzeuge gemäss Arti kel 100 der eidgenössischen Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 4 ) ;
1) SR 822.222
2) Aufgehoben, jetzt G vom 26. 3. 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG 620.0
3) BSG 551.1
4) SR 741.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1982 d 344 | f 380
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