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Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (321.211)

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Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten (321.211)

Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten

1 321.211 Verordnung über die Ausnahmen von der Pflicht zur Vernichtung polizeilicher Daten * (Datenvernichtungsverordnung, PDVV) vom 05.08.1998 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord nung (EG ZSJ 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, * beschliesst:

Art. 1

* Gegenstand, Zweck
1 Diese Verordnung regelt Ausnahmen von der allgemeinen Datenvernich tungspflicht gemäss Artikel 4 EG ZSJ 2 ) , insbesondere betreffend die Daten von Opfern, vermisster, gemeingefährlicher und schuldunfähiger Personen. *

Art. 2

Opfer
1 Auf Gesuch der Betroffenen werden die Daten von Opfern und Geschädigten vernichtet, wenn die Strafverfolgung die weitere Aufbewahrung nicht mehr er fordert.
2 Die Daten von Opfern und Geschädigten werden von Amtes wegen vernich tet, wenn die Strafverfolgungsverjährung der in Frage stehenden Tat eingetre ten ist.

Art. 3

Vermisste Personen
1 Die Daten vermisster Personen werden von den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden bis am 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, in dem die Personen ihr 100. Altersjahr zurückgelegt hätten. *
2 Spätestens fünf Jahre nach dem Auffinden einer vermissten Person sind die Daten zu vernichten. Steht ein Verbrechen in Frage, so gilt die Frist gemäss Artikel 2 Absatz 2.
1) BSG 271.1
2) BSG 271.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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