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Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen (161.211)

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Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen (161.211)

Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen

161.211
9. Verordnung über die Aus- und Weiterbildung der Gerichtspersonen Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG [BSG 161.1] ) und Artikel 60 f. der Verordnung über das öffentliche Dienstrecht vom 12. Mai 1993 (Personalverordnung [Aufgehoben durch Personalgesetz vom 16.
9. 2004; BSG 153.01, jetzt Personalverordnung vom 18. 5. 2005; BSG 153.011.1] ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Zuständigkeit und Organisation

Art. 1

Zuständigkeit Die Abteilungen des Obergerichts und die Generalprokuratur sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der Ausbildung der Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft aller Stufen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe setzt das Obergericht eine Weiterbildungskommission (WBK) ein.

Art. 2

Weiterbildungskommission
1 der Aus- und Weiterbildung.
2 a drei Mitglieder des Obergerichts, wovon ein Mitglied der Anklagekammer und mindestens je ein Mitglied der beiden Abteilungen sind, b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Staatsanwaltschaft, c eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident, d eine Untersuchungsrichterin oder ein Untersuchungsrichter sowie e eine Kammerschreiberin oder ein Kammerschreiber.
3 Kommission selbst.
4 Weiterbildung im Zivil- und Strafrecht Unterkommissionen einsetzen.
5 Obergericht Mitglieder der Weiterbildungskommission in die Führungsorgane solcher Institutionen, die sich mit der Weiterbildung befassen, delegieren. II. Ausbildung der Mitglieder der Untersuchungsbehörden und der Staatsanwaltschaft, der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, sowie der Jugendgerichtspräsidentinnen und - präsidenten.

Art. 3

Teilnahme
1 Untersuchungsrichteramtes hat in der Regel vor dem Amtsantritt einen Ausbildungskurs zu absolvieren.
2 dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung erhalten.
3
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