Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ... (439.181.2)
Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ... (439.181.2)
Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)
16. Januar Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen. Die vorliegende Ausgabe fasst die beiden Erlasse zusammen (Verwaltungsvereinbarung Bundesrat/EDK Artikel 1 Absatz 3).] über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 sowie Artikel 6 litera b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination, gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/ 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliessen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung/dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
Art. 2
Wirkung der Anerkennung
1 Mindestanforderungen entsprechen.
2
3 a Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991, b Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung [SR 811.112.1] und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz [SR 817.0] oder c Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen. [Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997]
2. Anerkennungsbedingungen
Art. 3
Grundsatz Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im Sinne dieser Verordnung/dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Anerkennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
Art. 4
Maturitätsschulen Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der