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Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (821.11)

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Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (821.11)

Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
821.11 Vollzugsverordnung über die Allgemein verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
5 (vom 24. Oktober 1957)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 , verordnet:

§ 1.

1 Über die Allgemeinverbindliche rklärung von Gesamtarbeits verträgen, die nur für das Gebiet de s Kantons oder eines Teiles dessel ben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung des Bundesrates.
2 Dem Regierungsrat steht ferner zu: a. die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öf fentlicher Bekanntga be von Anträgen, b. die Erledigung von Einsprache n gegen die Allg emeinverbindlich erklärung, c. der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft setzung von Gesamtarbeitsverträg en, deren Rechtsgültigkeit ange fochten wird, und über die Über tragung von Kontrollaufgaben, d. der Entscheid über die Ausserkr aftsetzung, die Änderung und Aus dehnung der Allgemeinverbindliche rklärung sowie über die Ver e. der Entscheid über den räumliche n, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindli cherklärung und die Schlichtung von Strei tigkeiten über den Geltungsberei ch der Allgemei nverbindlicherklä rung, f. die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und de r Arbeitnehmer, die nicht den vertragschlies senden Verbänden angehören, g. der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Mass nahmen der Vertrags parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe, h. die Aufsicht über Ausgleichskass en und über andere das Arbeitsver hältnis betreffende Einricht ungen im Sinne von Art. 357 b Abs. 1 lit. b OR
2 , sofern die entsprechende n Bestimmungen des Gesamt arbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
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