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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.1)

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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkenn... (439.182.1)

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen

20. November 1997 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK [Gemäss Beschluss der Plenarversammlung vom 4. Dezember 2003 heisst die SDK seit dem 1. Januar 2004 neu „Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren“ (Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK)] ) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen (Anerkennungsverordnung Ausland, AVO Ausland) Fassung gemäss Beschluss der SDK vom 21. Juni 2001 mit Nachtrag vom 2. Mai 2002 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 3, 6 und 10 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung [BSG 439.18] ), beschliesst:
1. Gegenstand

Art. 1

1 Ausbildungsabschlüsse, die Berufen im Gesundheitswesen gemäss den Anhängen I und II entsprechen.
2
2. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Grenzgänger/Grenzgängerin tätig ist.
2 anerkannten Stelle ausgestellt sein.
3 Landessprache vorhanden sein.

Art. 2a

Antragsberechtigung für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA Angehörige der Mitgliedstaaten [Anhang III zum Freizügigkeitsabkommen CH–EG: «3. Der Begriff ‹Mitgliedstaat( en)› in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.»] Europäischen Gemeinschaft und der EFTA [Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation] sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen in Artikel 2 Absätze 1 und 3 nicht erfüllen.

Art. 3

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen Ausländische Ausbildungsabschlüsse haben den Ausbildungsbestimmungen zu entsprechen, die in der Schweiz für die Gesundheitsberufe in den Anhängen I und II gelten, insbesondere in Bezug auf: a theoretische Kenntnisse, b praktische Fähigkeiten, c Dauer der Ausbildung,
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