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Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (841.111)

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Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (841.111)

Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen

1 841.111 Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom 04.11.1998 (Stand 01.01.2012) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2, 7 Absatz 5, 9, 11 Absatz 2, 21 Absatz 2 und
24 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Ausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 1

Aufgaben
1 Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
2 Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozial versicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entspre chenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB. *
3 Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlos senen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen. *

Art. 2

Organisation 1. Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel 12 EG AHVG 2 ) genannten Aufgaben, insbesondere a die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen; b Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln; c * ...
1) BSG 841.11
2) BSG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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