Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (438.312)
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (438.312)
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge
1 438.312 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) vom 05.04.2006 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbil dungsbeiträge (ABG 1 ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Anerkannte Ausbildungen nach Artikel 7 ABG
Art. 1
Vorbildung
1 Als Vorbildung gilt der Besuch a * einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) 2 ) , b * eines Gymnasiums, einer Berufsmaturitätsschule oder einer Fachmittel schule, c * einer Passerelle Berufs- und Fachmaturität - universitäre Hochschule, ei ner Passerelle gymnasiale Maturität - Fachhochschule oder eines ausbil dungsspezifischen Vorbereitungskurses, der für die nachfolgende, aner kannte Ausbildung verlangt wird.
2 Als Vorbildung gilt auch der Erwerb des eidgenössischen Berufsattests.
3 Für Personen, die höchstens eine Berufslehre absolviert haben, gilt als Vorbil dung auch der Erwerb der gymnasialen Maturität oder der Berufsmaturität.
4 Eine zweite Vorbildung auf gleicher Ausbildungsstufe ist keine anerkannte Ausbildung. *
Art. 2
Erstausbildung
1 Als Erstausbildung gelten eine erste Berufsbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, oder ein erstes Studium, das zu einem anerkannten Studienabschluss führt.
1) BSG 438.31
2) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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